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Zur Verwechslungsgefahr bei Zeitschriftentiteln

von Rechtsanwalt Philipp Dorowski, Prehm & Klare Rechtsanwälte

Bei Zeitschriftentiteln, die eine geringe Unterscheidungskraft aufweisen oder für die keine Verkehrsgeltung besteht, wird schon durch geringfügige Abweichungen die Gefahr von Verwechslungen ausgeschlossen. Das Oberlandesgericht München hatte den Fall zu entscheiden, ob für die Titel „Power Systems Design" und „Bodo’s Power Systems" die Gefahr von Verwechslungen besteht.

Die Klägerin und Berufungsbeklagte vertreibt das an Fachpublikum gerichtete Magazin „Power Systems Design". Das Wort „Power" ist grafisch hervorgehoben. Der Beklagte und Berufungskläger bringt das an dasselbe Publikum gerichtete Fachmagazin „Bodo‘s Power Systems" heraus. Schriftbildlich waren die Bestandteile „Power Systems" hervorgehoben. In der Verwendung des Titels „Bodo’s Power Systems" sah die Klägerin eine Verletzung ihrer Rechte an dem Titel „Power Systems Design".

Das Landgericht München I gab der Klage statt und verurteilte den Beklagten, es zu unterlassen, den Titel „Bodo‘s Power Systems" für sein Magazin zu benutzen. Hiergegen wendete sich der Beklagte erfolgreich mit der Berufung.

Selbst unter Berücksichtigung der Identität der Werk-arten – beide Magazine decken denselben Themenkreis ab und richten sich an dieselben Verkehrskreise – hat das OLG München keine Gefahr von Verwechslungen gesehen und einen Anspruch aus § 15 Abs. 4 MarkenG abgelehnt. Das Urteil unter dem Aktenzeichen 29 U 1886/08 ist rechtskräftig. Seiner Entscheidung hat das OLG die Erfahrungssätze zu Grunde gelegt, die der BGH in der Vergangenheit in Titelschutzstreitigkeiten entwickelt hat. Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit komme es darauf an, welchen Gesamteindruck die sich gegenüberstehenden Bezeichnungen im Verkehr erwecken. Ferner könne der Gesamteindruck eines mehrgliedrigen Zeichens durch einen Bestandteil geprägt sein. Außerdem sei bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit die Neigung des Verkehrs, einen längeren Titel abgekürzt zu gebrauchen, zu berücksichtigen.

Für den Streitfall gelte danach Folgendes: Der Gesamteindruck des klägerischen Titels „Power Systems Design" werde durch das grafisch hervorgehobene Wort „Power" geprägt. Auf der Beklagtenseite werde, auch wenn das Wort „Bodo’s" eine selbstständig kennzeichnende Stellung behalte, eine Abkürzung auf die hervorgehobenen Bestandteile „Power Systems" nahe gelegt. Gleichwohl sei die Gefahr von Verwechslungen ausgeschlossen. Denn diese werde bei Zeitschriftentiteln, die eine geringe Unterscheidungskraft aufweisen oder für die keine Verkehrsgeltung besteht, schon durch geringfügige Abweichungen ausgeschlossen. So liege der Fall auch hier. Zudem sei zu berücksichtigen, dass im betreffenden Marktsegment weitere Magazine existieren, deren Titel aus Begriffen mit inhaltsbeschreibendem Gehalt zusammengesetzt seien. Der angesprochene Verkehr sei daher an Magazintitel mit Kombinationen aus für sich genommen relativ farblosen, teilweise inhaltsbeschreibenden Begriffen gewöhnt. Vor diesem Hintergrund genügten die zuvor festgestellten Zeichenunterschiede, um bei dem angesprochenen Fachpublikum die Gefahr von Verwechslungen auszuschließen.

Das Urteil des OLG München verdeutlicht die Auswirkungen der titelschutzrechtlichen Besonderheit, dass an die Unterscheidungskraft nur geringe Anforderungen zu stellen sind. Trotz ihres inhaltsbeschreibenden Gehalts hatte weder das LG München I noch das OLG München Bedenken an der Schutzfähigkeit beider Titel geäußert. Als normatives Korrektiv zu den niedrigen Anforderungen an die Schutzvoraussetzungen billigt die Rechtsprechung solchen Titeln dann aber nur einen beschränkten Schutzumfang zu und lässt schon durch geringfügige Abweichungen die Gefahr von Verwechslungen ausschließen.

Quelle: MarkenBlog


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(al) 24.02.2009



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