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Am vergangenen Donnerstag meldete die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) ihr gerichtliches Vorgehen gegen den Video-On-Demand-Dienst BeamDVD GmbH. Das Landgericht Köln hatte auf Betreiben der Verwertungsgesellschaft am 6. Februar eine einstweilige Verfügung beim Landgericht Köln verhängt. Danach darf die Düsseldorfer BeamDVD GmbH keine Musikwerke in Filmen ohne Zustimmung der GEMA im Internet öffentlich zugänglich machen oder sich als „GEMA-Partner“ oder „garantiert legalen Service“ bezeichnen.
Die BeamDVD GmbH habe nach Ansicht der Rechteverwerter ihren Dienst als herkömmliche Videothek, die Bildtonträger vermietet, lizenziert. Aus GEMA-Sicht müsse für den Dienst jedoch ein sogenannter Video-on-Demand-Tarif angewendet werden. Die Online-Videothek bezeichne ihren Dienst als „erste echte Online-Videothek“. Der Nutzer „miete“ eine DVD, die zu ihm nach Hause „gebeamt“ werde. Das bedeute, dass der Nutzer nicht wie bei einer gewöhnlichen Videothek eine DVD in Händen hält, sondern dass der Film auf Abruf über das Internet als Datei auf den Rechner übertragen werde. „Die GEMA beobachtet die Entwicklung bereits lizenzierter Angebote im Internet sehr aufmerksam, um den Urhebern auch im digitalen Zeitalter eine angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Musik zu sichern“, erklärte dazu Dr. Harald Heker, Vorstandsvorsitzender der GEMA. Das Landgericht Köln hat bei einer Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro angedroht.
BeamDVD-Geschäftsführer Christian Garcia Diaz dagegen bezeichnet die GEMA-Vorwürfe in einer Stellungname als falsch. Ein „herunterladen“ der DVD’s oder eine „Übertragung als Datei“ sei weder vorgesehen, noch notwendig, noch technisch möglich. Kunden der Videothek BeamDVD würden DVDs mit Vermietrecht in körperlicher Form leihen. Zudem biete man einen DVD-Player optional zur Miete an, sowie den Service DVDs auf Kundenwunsch in den gleichzeitig gemieteten DVD-Player einzulegen. „Mit unserer innovativen Technologie ist es möglich, dass dieser Player in unseren Geschäftsräumen aufgestellt werden kann, und per Fernverbindung an das Anzeigegerät des Kunden angeschlossen werden kann. Dabei verhält sich die Verbindung zwischen DVD-Player und Anzeigegerät exakt so, als wäre dieser beim Kunden lokal aufgebaut“, so Garcia Diaz. Weder aus dem Urheber- noch aus dem Vermietrecht könne hergeleitet werden, dass eine Person nicht berechtigt sei, auf eine rechtmäßig gemietete DVD im Rahmen des privaten Gebrauchs über ein angemietetes Laufwerk per Fernverbindung zuzugreifen.
(al) 24.02.2009
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