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Auskunftsanspruch der Presse bestätigt

Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat in zwei aktuellen Urteilen den Auskunftsanspruch der Presse bestätigt. Ein freier Journalist, der sich mit Energiethemen befasst, hatte die Klage eingereicht. Im Jahre 2007 richtete er eine Umfrage an eine Anzahl von Kommunen, mit der er im Einzelnen nach ihren Beteiligungen an der RWE sowie nach entsprechenden Aktienverkäufen und Planungen fragte. Im Gegensatz zu vielen anderen Kommunen beantwortete der Landrat des Kreises Siegen/Wittgenstein die Anfragen nicht. Die daraufhin im vergangenen Jahr erhobenen Auskunftsklagen hatten jetzt Erfolg. Der Landrat und eine kreiseigene Beteiligungsgesellschaft muss dem Journalisten Auskunft über die vom Kreis gehaltenen Aktien der RWE AG, über Verkäufe entsprechender Aktien und über entsprechende Planungen geben.

Nach dem Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen seien die Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienenden Auskünfte zu erteilen, so die Urteilsbegründung. Bei der Auslegung dieser Vorschriften sei vor allem die im Grundgesetz verbürgte Pressefreiheit zu berücksichtigen. Deren Bedeutung werde es nicht gerecht, Auskünfte zu verweigern, wenn ein durchgreifender Grund nicht entgegenstehe. Der presserechtliche Auskunftsanspruch erstrecke sich auch auf von der öffentlichen Hand beherrschte juristische Personen des Privatrechts, sofern mit ihnen öffentliche Aufgaben erfüllt würden. Von diesen Grundsätzen ausgehend habe der Journalist Anspruch auf die begehrten Auskünfte. Es gehe um Informationen, die der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse dienten. Vorschriften über die Geheimhaltung stünden der Erteilung der verlangten Informationen nicht entgegen.


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(al) 25.02.2009



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