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Die Ausstrahlung einer Folge der Serie „Sex and the City“ vor 20.00 Uhr war ein Verstoß gegen jugendschutzrechtliche Vorschriften. Mit dieser Feststellung hat das Verwaltungsgericht Berlin die Klage des Fernsehsenders ProSieben gegen einen Beanstandungsbescheid der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB) abgewiesen.
ProSieben hatte die Folge „Drei ist einer zuviel“ aus der Serie am 20. Juli 2006 um 18.00 Uhr ausgestrahlt. Die Medienwächter beanstandeten den frühen Zeitpunkt der Sendung und legten fest, dass eine künftige Ausstrahlung der Folge erst nach 20.00 Uhr zulässig sei. ProSieben dagegen argumentierte mit einer Freigabebescheinigung „ab 12“ des Vereins Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen (FSF) für diese Fassung. Zudem habe die FSF auf entsprechende Anträge hin 42 Folgen von „Sex and the City“ zur Ausstrahlung im Tagesprogramm ab 20.00 Uhr freigegeben. Daraus folge eine Tagesfreigabe für die gesamte Serie, zumal die beanstandete Folge thematisch und gestalterisch der Serie entspreche. Überdies gefährde die beanstandete Folge die psychosoziale und psychosexuelle Entwicklung von Kindern nicht, weil keine Visualisierung der sexuellen Thematik stattfinde und die Verbalisierung zwar flapsig, aber in der Jugendsprache geläufig sei.
Das Berliner Verwaltungsgericht folgte der Argumentation des Senders nicht. Die Ausstrahlung der Folge sei geeignet gewesen, die Entwicklung von Kindern unter 12 Jahren im Sinne des Jugendmedienschutzstaatsvertrages (JMStV) zu beeinträchtigen, hieß es in der Urteilsbegründung. Bei der Bewertung dieser Frage stehe der beklagten Medienanstalt zwar kein Beurteilungsspielraum zu. Gleichwohl handele es sich bei der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) um ein sachverständig besetztes Gremium, dessen Bewertung nur bei mangelnder Plausibilität, Widersprüchlichkeit oder unzutreffender Sachverhaltsermittlung angegriffen werden könne. Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs seien die Einwendungen der Klägerin nicht geeignet, die von der KJM gefundene Wertung zu erschüttern. Insbesondere lasse ihr Vortrag unberücksichtigt, dass hinsichtlich der verwendeten Sprache nicht allein auf Zwölfjährige, sondern auf deutlich jüngere Kinder abzustellen sei. Eine Berufung an das Oberverwaltungsgericht ist zulässig.
(al) 27.02.2009
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