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Ein Urteil des Landgerichtes Berlin könnte Lottoannahmestellen dazu zwingen, die Leuchtwerbung abzunehmen. Am 3. März hat das Gericht in einem Hauptsachverfahren einer Berliner Lotto-Annahmestelle untersagt, die an der Ladenfassade angebrachte Leuchtwerbung mit dem Lotto-Kleeblatt weiterzuführen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Hintergrund: Laut dem Glückspielstaatsvertrag ist Lottowerbung nur noch in Verbindung mit Warn- und Aufklärungshinweisen zur Spielsuchtpräsentation zulässig. Die Leuchtkästen, die von den Landeslotteriegesellschaften im Rahmen einer Dachmarkenstrategie zur Verfügung gestellt werden, enthalten diese Hinweise nicht. Nach Angaben des Deutschen Lottoverbandes (DLV) müssen bundesweit mehr als 25.000 Lottoannahmestellen nun fürchten, eine Abmahnung zu erhalten oder sogar von den zuständigen Behörden mit Untersagungs-und Bußgeldverfahren konfrontiert zu werden, da verbotswidrige Werbung für öffentliches Glücksspiel in vielen Bundesländern als Ordnungswidrigkeit verfolgt wird. "Der Staatsvertrag verteufelt das harmlose Lottospiel und zwingt die Gerichte zu drastischen Urteilen. Viele Besitzer kleiner Lotto-Kioske stehen bereits jetzt kurz vor dem Ruin", sagt André Jütting. Der Geschäftsführer des Deutschen Lottoverbandes fordert deshalb eine Lockerung des Werbeverbots.
Quelle: dnv-online
(al) 10.03.2009
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