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Das Oberlandesgericht Köln hat eine Berufung des Offenburger Burda Senator Verlags im Verfahren gegen Thea Sihler-Jauch, Ehefrau des Fernsehmoderators Günter Jauch, zurückgewiesen. Der Verlag muss nun eine Geldentschädigung in Höhe von 15.000 Euro für die Veröffentlichung eines Fotos in der „FreizeitRevue" zahlen. Das Bild war im Sommer 2006 anlässlich der Hochzeit der Jauchs aufgenommen worden. Die Trauung sollte im privaten Rahmen stattfinden. Fotografen waren nicht zugelassen.
Laut Urteilsbegründung der Kölner Richter wurde durch die Bildveröffentlichung das Persönlichkeitsrecht der Klägerin schwerwiegend und schuldhaft verletzt. Das Bild unterscheide sich thematisch deutlich von üblicherweise veröffentlichten Hochzeitsbildern, bei denen das Paar auf dem Weg zur Trauung oder danach gemeinsam abgebildet sei. Das Foto zeige den sehr privaten Moment vor Beginn der eigentlichen Trauungszeremonie, als sich die Klägerin in einen abgeschiedenen Bereich des ohnehin schon weiträumig abgesperrten Areals zurückgezogen hatte. Die von ihr gewünschte Privatheit hätte in diesem Augenblick respektiert werden müssen. Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Der Verlag hat nun noch die Möglichkeit eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einzulegen.
Im Gegensatz zum jetzigen Urteil des OLG Köln konnte sich die Burda Mediengruppe im im Oktober vergangenen Jahres in einem Verfahren vor dem OLG Hamburg (AZ: 7 U 11/08) gegen Thea Sihler-Jauch durchsetzen. Auch hier ging es um Fotos der Jauch-Hochzeit, veröffentlicht im Peoplemagazin „BUNTE". Das Hanseatische Oberlandesgericht wies die Klage auf Lizenzzahlung, Schadensersatz und Unterlassung vollständig ab. Nach Auffassung des Hamburger Gerichts handelte es sich bei den im Jahre 2006 veranstalteten Hochzeitsfeierlichkeiten um ein hochrangiges zeitgeschichtliches Ereignis, an welchem ein überragendes öffentliches Interesse bestehe. Ein solches Ereignis könne von den Protagonisten nicht zum ‚Privatereignis‘ deklariert werden. Die Schilderung von Details der Feierlichkeiten sowie die bildliche Darstellung der Betroffenen seien daher von der Presse- und Meinungsfreiheit gedeckt.
(al) 17.03.2009
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