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Das Landgericht Regensburg hat die Klage eines Professors der Fachhochschule Regensburg gegen das Berliner Bewertungsportal MeinProf e.V. abgewiesen. Der Dozent verlangte die Löschung aller Einträge sowie bei Zuwiderhandlung die Zahlung eines Ordnungsgeldes von 250.000 Euro oder 6 Monate Ordnungshaft für die Betreiber des Portals. Doch das LG Regensburg sah die Klage als unbegründet an. Der Professor habe keine Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche. Soweit Werturteile vorlägen, die keine Schmähkritik darstellen, sei die Veröffentlichung in ihren konkreten Einzelheiten auch im Internet zulässig, heißt es in der Urteilsbegründung. Wo Tatsachenbehauptungen und Wertungen zusammenwirken, werde grundsätzlich der Text, in seiner Gesamtheit von der Schutzwirkung des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG erfasst. Sofern eine Äußerung, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen, in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sei, werde sie als Werturteil und Meinungsäußerung in vollem Umfang vom genannten Grundrecht geschützt. Im Falle einer derartigen engen Verknüpfung der Mitteilung von Tatsachen und ihrer Bewertung dürfe der Grundrechtsschutz der Meinungsfreiheit nicht dadurch verkürzt werden, dass ein tatsächliches Element aus dem Zusammenhang gerissen und isoliert betrachtet wird.
Siehe auch: spickmich darf weiter Lehrer benoten vom 07.07.2008
(al) 20.03.2009
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