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VDZ und BDZV bekennen sich zum Grosso-Vertriebssystem

Die deutschen Zeitungs- und Zeitschriftenverlage stehen trotz Meinungsverschiedenheiten in Einzelfällen weiterhin uneingeschränkt zur Gemeinsamen Erklärung von 2004. Dies bekräftigten die Geschäftsführer von BDZV (Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger), Jörg Laskowski, und VDZ (Verband Deutscher Zeitschriftenverleger), Wolfgang Fürstner, im Rahmen eines Gesprächs am 23. März in Berlin, zu dem der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien, Bernd Neumann, die Unterzeichner der Gemeinsamen Erklärung - zu denen neben VDZ und BDZV der Bundesverband Presse-Grosso zählt - sowie Vertreter des Bundeswirtschaftsministeriums geladen hatte.

Das Gespräch diente der Evaluation sowie der Aussprache über die gegenwärtigen Herausforderungen des Grosso-Vertriebssystems, hieß es in einer gemeinsamen Pressemitteilung der Gesprächsteilnehmer. Hintergrund bildet die Absicht von Regierung und Gesetzgeber, die Voraussetzungen für Pressefreiheit und Pressevielfalt zu erhalten. Den aktuellen Anlass wiederum boten die Irritationen zwischen Verlagen und Presse-Grosso im Zusammenhang mit den Spannenverhandlungen sowie den von Bauer an drei Presse-Grosso-Unternehmen ausgesprochenen Kündigungen.

Der Beauftragte für Kultur und Medien bezeichnete die Gemeinsame Erklärung als gute Grundlage für den Konsens zwischen Verlagen und den Presse-Grossisten, das Pressevertriebssystem mit seinen spezifischen Grundsätzen zu erhalten. „Die Bundesregierung wird auch weiterhin auf eine Einhaltung dieser Erklärung achten“, hieß es. Dabei sehe das Presse-Grosso in der privatwirtschaftlichen Regelung auch künftig die Basis für die Zusammenarbeit zwischen Verlagen und Pressehandel zur Sicherung der Pressevielfalt und Überallerhältlichkeit, sagte Werner Schiessl, 1. Vorsitzender des Bundesverbandes Presse-Grosso.

Nicht im Detail erörtert wurden im Rahmen des Gesprächs die genannten Kündigungen dreier norddeutscher Presse-Grosso-Unternehmen, weil, wie Wolfgang Fürstner sagte, „diese derzeit Gegenstand gerichtlicher Verfahren sind.“ Er verwies allerdings darauf, dass auch nach dem Wortlaut der Gemeinsamen Erklärung unter den dort genannten Voraussetzungen Kündigungen möglich seien. Gleichwohl werde das Alleinauslieferungsrecht der Grossisten in ihren jeweiligen Gebieten von den Verlagen weiterhin als die wirtschaftlich effizienteste Konsequenz aus den Grundprinzipien des Grosso-Systems gesehen.

Quelle: dnv-online


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(al) 26.03.2009



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