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Sarah Wieners Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen

Fernsehköchin und Restaurantbetreiberin Sarah Wiener bekommt nur 5.000 Euro für die ungenehmigte Verwendung ihres Fotos in einer Dosensuppen-Werbung. Ein Supermarkt hatte Werbezettel verteilt, die das Bild Wieners zusammen mit einem Sonderangebot für Dosensuppen zeigten. Die Fernsehköchin verlangte daraufhin eine fiktive Lizenzgebühr von 100.000 Euro. Das Landgericht gewährte nur einen Schadensersatz von 5.000 Euro plus Zinsen. Auch die Berufung vor dem Oberlandesgericht hatte keinen Erfolg.

Die Karlsruher Verfassungsrichter nahmen die Beschwerde der Fernsehköchin nicht zur Entscheidung an. Es bliebe bei Streitigkeiten über die Höhe eines Schadens dem Ermessen des Gerichts überlassen, ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme anzuordnen sei oder ob unmittelbar eine Schätzung des Schadens vorgenommen werden könne. Die durch beide Gerichte vorgenommene Schätzung der Lizenzgebühr, die trotz unterschiedlicher Würdigung des Sachverhalts zum selben Ergebnis führte, ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht unzulässig, so das Bundesverfassungsgericht. Die Gerichte hätten ihren Entscheidungen ausreichende Anknüpfungstatsachen, insbesondere die Bekanntheit und den Sympathie- und Imagewert der Abgebildeten, den Aufmerksamkeitswert, den Verbreitungsgrad der Werbung und die Rolle, die der Abgebildeten in der Werbung zugeschrieben werde, zugrunde gelegt, so dass deren Schätzungen nicht willkürlich erscheinen und daher schon nach zivilprozessual vertretbarer Ansicht vorgenommen werden durften. Ein Verfassungsverstoß scheide damit erst recht aus.


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(al) 01.04.2009



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