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Die Pfizer Deutschland GmbH mit Sitz in Berlin konnte sich Ende März vor dem Bundesgerichtshof durchsetzen. Grund für den Rechtsstreit war eine ganzseitige Zeitungsanzeige, die Pfizer 2004 in der Tagespresse geschaltet hatte. In der Anzeige wurde der verschreibungspflichtige Cholesterin-Senker „Sortis" genannt. Das Pharmaunternehmen reagierte mit dieser Anzeige auf eine Auseinandersetzung um den Abgabepreis des Medikaments und die Aufnahme in den Festbetragskatalog der Kassen. Headline: „Können Kassenpatienten wirklich auf Sortis verzichten?".
Der Verband Sozialer Wettbewerb erhob dagegen Klage wegen Verstoßes gegen die Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes (HWG). Betroffen waren das Verbot der Publikumswerbung nach § 10 Abs. 1 HWG und die Pflicht zum Hinweis auf Risiken und Nebenwirkungen nach § 4 Bas. 3 Satz1 HWG. Die Karlsruher Richter erklärten die Anzeige jetzt für rechtens.
Bei der Anzeige handele es sich zwar um Werbung für ein Arzneimittel, so dass die Werbeverbote des Heilmittelwerbegesetzes an sich zur Anwendung kämen, so die Urteilsbegründung. Die Beklagte habe jedoch nach der für sie negativen Publizität ihren Standpunkt in der öffentlichen Diskussion um die Festsetzung des Festbetrags für ihr Arzneimittel grundsätzlich auch in der Form einer ganzseitigen Zeitungsanzeige äußern dürfen. Zu diesem Zweck durfte Pfizer das Arzneimittel und seine Anwendungsgebiete benennen und es mit Konkurrenzprodukten vergleichen. In Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht wurde daher eine unzulässige Publikumswerbung im Hinblick auf das Recht der Beklagten auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) verneint. Dagegen sei der Verstoß gegen § 4 Abs. 3 Satz 1 HWG nicht zu rechtfertigen. Das Unternehmen wäre in seinem Recht auf Meinungsfreiheit nicht unzumutbar beeinträchtigt gewesen, wenn es den Hinweis auf Risiken und Nebenwirkungen gut lesbar angebracht hätte.
(al) 07.04.2009
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