Samstag, 15. August 2026

Aktuelle Ausgabe

ANZEIGE


BVerfG hebt Anordnung für Fernsehaufnahmen im „Wetttrinken-Prozess“ teilweise auf

Der, im Prozess um das sogenannte „Koma-Wetttrinken“, vor dem Berliner Landgericht angeklagte Gastwirt darf zunächst weiter fotografiert und gefilmt werden. Sein Gesicht muss aber anonymisiert werden. Das Bundesverfassungsgericht gab damit am vergangenen Dienstag der Beschwerde des RBB (Rundfunk Berlin-Brandenburg) zumindest teilweise statt. Dem Gastwirt wird vorgeworfen, fahrlässig den Tod eines 16-jährigen Jugendlichen durch ein Wetttrinken verursacht zu haben. Der Prozess begann im Februar 2009.

Der Vorsitzende Richter der 22. Strafkammer des Landgerichts Berlin hatte angeordnet, dass an den Verhandlungstagen im Gerichtssaal und im davor liegenden Sicherheitsbereich Film- und Tonaufnahmen sowie Fotoaufnahmen nur vor Beginn der Verhandlung angefertigt werden dürften. In den Verhandlungspausen und nach Ende der Sitzung sollten Aufnahmen nicht gestattet sein. Bildaufnahmen des Angeklagten dürften nur in anonymisierter Form veröffentlicht werden. Der Angeklagte und sein Verteidiger sollten nicht gezwungen werden, sich vor Aufruf der Sache im Sitzungssaal aufzuhalten und sich Filmaufnahmen zu stellen. Sie konnten den Sitzungssaal durch einen Gefangenenaufgang betreten. Der RBB wendete sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen diese sitzungspolizeiliche Anordnung.

Die Verfassungsrichter stellten nun in einer Folgenabwägung fest, dass das Berichterstattungsinteresse des Senders insoweit überwiege, als die Verfahrensgestaltung über die Anonymisierungsanordnung hinaus quasi das Anfertigen jeglicher Fernsehbilder vom Angeklagten und seinem Verteidiger unterbinde. Bei der Gewichtung der Nachteile sei in Bezug auf die Pressefreiheit nicht nur die Schwere der Tat, sondern auch die öffentliche Aufmerksamkeit zu berücksichtigen, die das Strafverfahren aufgrund besonderer Umstände und Rahmenbedingungen gewonnen habe. Die besonderen Umstände der hier in Rede stehenden Straftat sowie die über diese konkrete Tat hinausreichende aktuelle öffentliche Diskussion um den übermäßigen Alkoholgenuss Jugendlicher würden ein gewichtiges Informationsinteresse der Öffentlichkeit an dem in Rede stehenden Strafverfahren begründen. Daneben führten die Verwerflichkeit der dem Angeklagten vorgeworfenen Tat, ihre besonderen Umstände sowie ihre schweren Folgen zu einem gesteigerten Informationsinteresse auch an der Person des Angeklagten und seines Verteidigers.


zurück

(al) 14.04.2009



Titelschutz anmelden

 

Wir informieren Sie

 

Erscheinungstermine