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Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat jetzt einem Kellner 2000 Euro Schmerzensgeld zugestanden. Das inzwischen eingestellte Pop- und Style-Magazin „Max“ hatte ein Foto des Kellners veröffentlicht, als er Reamonn-Sänger Rea Garvey, der im Rahmen einer „Max“-Aktion auf der Straße musizierte, fortschickte, weil er Ärger mit seinem Chef fürchtete. Der Kellner klagte wegen Verletzung des Rechts am eigenen Bild und auf Schmerzensgeld in Höhe von 6000 Euro. Das Landgericht Heidelberg sprach ihm 2000 Euro zu.
Gegen diese Entscheidung wendeten sich der Kläger und die Beklagte mit ihren Berufungen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat nun beide Berufungen zurückgewiesen. Die Veröffentlichung des Lichtbildes, auf dem der Kläger deutlich zu erkennen sei, stelle eine Verletzung seines Rechts am eigenen Bild dar, denn er war keine relative Person der Zeitgeschichte. Der Begriff der Zeitgeschichte sei nicht gegenstandsbezogen, etwa allein auf Vorgänge historischer oder politischer Bedeutung, sondern vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit her zu bestimmen. Da der Presse als Ausdruck der Pressefreiheit die Entscheidung obliegt, über welche Teile des Zeitgeschehens sie informiert, andererseits die Pressefreiheit aber Schranken in den Rechten der Abgebildeten finden kann, erfordert die Ausfüllung des Begriffs der Person der Zeitgeschichte eine einzelfallbezogene Abwägung, so das Gericht.
Bildveröffentlichungen seien nur insoweit als gerechtfertigt anzusehen, als dem Publikum sonst Möglichkeiten der Meinungsbildung vorenthalten werden. Selbst wenn es der Zeitschrift um eine sozialkritische Berichterstattung über die Arbeit von Straßenmusikern gegangen sein sollte, sei nicht erkennbar, welchen Beitrag dazu die identifizierbare Abbildung des Klägers leistete. Es kam auf die Person des Klägers überhaupt nicht an, sondern auf die allgemeine Aussage, dass Straßenmusiker regelmäßig von ihren Auftrittsorten vertrieben werden. Es wäre mangels Einverständnisses des Klägers ohne Problem möglich gewesen, seine Person mit üblichen Mitteln der Bildberichterstattung unkenntlich zu machen. Eine Revision wurde nicht zugelassen.
(al) 15.04.2009
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