Freitag, 14. August 2026

Aktuelle Ausgabe

ANZEIGE


Irreführende Werbung: Tchibo stimmt Vergleich zu

Der Rechtsstreit um die Kennzeichnung von Kaffeeprodukten mit Karamellzusatz ist beendet. Die Hamburger Tchibo GmbH und die Wettbewerbszentrale haben sich vor dem Oberlandesgericht Hamburg auf einen gerichtlichen Vergleich verständigt. Wie die Wettbewerbszentrale am vergangenen Dienstag mitteilte, wird Tchibo die Kaffeesorten „Eduscho Gala Mild & Elegant", „Eduscho Gala Vollmundig & Edel", „Tchibo Gran Cafe vollmundig aromatisch" und "Tchibo Herzhaft Mild" in Zukunft so kennzeichnen, dass auf der Vorderseite sowie auf der Schmalseite der Kaffeepackungen die Angabe „Röstkaffee mit Karamell“ erscheint. Die Kontrollinstitution für Wettbewerb hatte es als irreführend beanstandet, dass auf den Kaffeeverpackungen für die betreffenden Sorten kein Hinweis darauf erfolgte, dass es sich nicht um 100% Kaffee handelte. Der Kaffee enthielt tatsächlich 90% Kaffee und ca. 10% Karamell oder Maltodextrin. Dass die Packungen unter dem Hinweis „Melange“ verkauft würden, ändere nach Ansicht der Wettbewerbszentrale nichts an der Irreführung. Unter diesem Begriff stelle man sich nicht vor, dass die Röstkaffeepackungen neben Kaffee auch Karamell enthielten.

Für die Umstellung der betroffenen Produkte erhält Tchibo eine Aufbrauchsfrist bis zum 31.12.2009. Im Gegenzug hat sich der Kaffeeröster verpflichtet, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5. Juli 2007 (Az. 3 U 171/07) zurückzunehmen. In diesem war Tchibo untersagt worden, die Kaffeepackungen in Verkehr zu bringen, ohne dass ein deutlicher Hinweis auf den Zusatz von Karamell oder Maltodextrin angebracht sei.


zurück

(al) 24.04.2009



Titelschutz anmelden

 

Wir informieren Sie

 

Erscheinungstermine