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Der Europäische Gerichtshof (EUGH) hat die gängige Praxis der Nationalstaaten gebilligt „öffentliche Posteinrichtungen“ von der Mehrwertsteuer zu befreien. Gleichzeitig stünden aber auch privaten Postunternehmen, die Universalpostdienste anbieten, die gleichen Steuererleichterungen zu, heißt es in einer Entscheidung vom 23.04.2009 (Rechtssache C-357/07). Nach Ansicht des Gerichtes gilt dies aber nur für Dienstleistungen, die „den grundlegenden Bedürfnissen der Bevölkerung entsprechen“. Dienstleistungen, deren Bedingungen individuell ausgehandelt werden, etwa Massen- und Infopostprodukte sind von der Steuerbefreiung auszuschließen.
Das niederländische Postunternehmen TNT hatte gegen die Mehrwertsteuerbefreiung für das staatliche britische Postunternehmen Royal Mail Beschwerde eingereicht. TNT bietet im Vereinigten Königreich sogenannte „vorgelagerte Dienstleistungen“ für Geschäftspost an, die voll besteuert werden. Wie viele private Postunternehmen hierzulande holt TNT die Post ab und erledigt die Versandvorbereitungen. Im Unterschied zu vielen deutschen Postdienstleistern, die größtenteils regional organisiert sind, verfügt das Unternehmen jedoch nicht über ein eigenes Zustellnetz, sodass alle Sendungen in das Netz von Royal Mail eingespeist werden. Royal Mail ist ähnlich wie die Deutsche Post DHL als Universaldienstleister, der eine flächendeckende Zustellung an allen Werktagen garantiert, von der Mehrwertsteuer befreit. Mit dem Urteil dürfen nun auch private Postunternehmen, für postalische Dienste auf eine Mehrwertsteuerbefreiung hoffen, sofern sie sich dazu verpflichten, den gesamten Universalpostdienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen Teil davon zu einheitlichen Tarifen zu gewährleisten.
Quelle: dnv-online
(al) 27.04.2009
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