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„Tatort“-Fadenkreuz: Markenrechtlicher Schutz anerkannt

Im Titelschutz Anzeiger der vergangenen Woche haben wir über ein Urteil des OLG Koblenz unter der Headline „Tatort-Fadenkreuz nicht geschützt“ berichtet. Es ging um eine Unterlassungsklage der ARD gegen einen Hörbuchverlag, der auf dem Cover seiner Hörbücher ein Fadenkreuz mit dem Zusatz „Krimi Hörbuch“ verwendete.

Hier ist eine Richtigstellung von Nöten. Der Südwestrundfunk (SWR) ist in diesem Fall die klagende ARD-Anstalt. Das SWR-Justitiariat wies uns zurecht daraufhin, dass in diesem Urteil (AZ: 6 U 958/08) der markenrechtliche Schutz des „Tatort“-Fadenkreuzes - sowohl der eingetragenen deutschen Marke als Wort/Bild-Zeichen als auch in Alleinstellung als nicht eingetragene Marke kraft Verkehrsgeltung - ausdrücklich anerkannt wurde.

Grund für die Abweisung des SWR-Antrags im Eilverfahren, war die, nach Ansicht der Richter, fehlende Verwechslungsgefahr mit dem angegriffenen Hörbuch-Logo. So heißt es in dem Urteil: „Die markenmäßige Benutzung des Fadenkreuzes durch die Verfügungsbeklagte zu 1. verletzt etwaige Markenrechte der Verfügungsklägerin an dem von ihr verwendeten Zeichen eines Fadenkreuzes in Alleinstellung jedoch auch dann nicht, wenn man diesem - wie vorstehend unterstellt - grundsätzlich auch für die Verwendung bei Krimi-Hörbüchern Markenschutz kraft Verkehrsgeltung zubilligt. Hierzu bedürfte es wegen der allenfalls stark abgeschwächten Kennzeichnungskraft des Zeichens der Verfügungsklägerin einer deutlich ausgeprägten Zeichenähnlichkeit, an der es vorliegend fehlt... Ob Verwechslungsgefahr besteht, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles umfassend zu beurteilen (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl. 2003, § 14 Rn. 267 m. w. N.), für das vorliegende Eilverfahren lediglich mit der Maßgabe der in dieser Verfahrensart nur beschränkt zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten.“

Das Ergebnis einer Verkehrsbefragung konnte, wie uns der SWR mitteilte, in dem Eilverfahren vor dem OLG Koblenz nicht mehr berücksichtigt werden. Hier ordneten 70% der Befragten das angegriffene Logo des Hörbuchverlags dem Tatort oder der ARD zu. Dieses Gutachten hat der SWR nun in das Hauptsacheverfahren vor dem Oberlandesgericht Hamburg eingebracht. Auf Betreiben des gegnerischen Verlages wurde das Verfahren von Koblenz nach Hamburg gezogen. Ob auch das OLG Hamburg eine Verwechslungsgefahr verneint, bleibt abzuwarten.

In der Zwischenzeit hat die ARD im August 2008 eine Marke für das Fadenkreuz beim Europäischen Patentamt angemeldet.


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(al) 04.05.2009



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