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Wein darf nicht als „bekömmlich“ beworben werden

Weder bei der Etikettierung noch bei der Werbung für Wein darf der Begriff „bekömmlich“ verwendet werden. Das hat das Verwaltungsgericht Trier in einem Urteil vom 23. April entschieden. Eine Winzergenossenschaft aus der Pfalz wollte ihre Weine mit dieser Bezeichnung bewerben und hatte vor dem Verwaltungsgericht die Feststellung begehrt, dass sie hierzu berechtigt sei. Doch die Klage führte nicht zum Erfolg.

Die Richter erklärten in der Urteilsbegründung, der Begriff „bekömmlich“ stelle eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Artikel 2 der EG Verordnung Nr. 1924/2006 dar, der für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent gesundheitsbezogene Angaben verbiete. „Bekömmlich“ stehe für leicht verträglich/gut verdaulich und daher gesund. Mit der Verwendung dieses Begriffs solle gegenüber dem durchschnittlichen Verbraucher suggeriert werden, dass der Wein nur wenig Säure habe und von daher besonders magenverträglich sei.

Der Begriff „bekömmlich“ falle auch nicht unter die Ausnahmevorschrift der einschlägigen EG Verordnung, wonach gesundheitsbezogene Angaben ausnahmsweise gestattet seien, wenn sie traditionell zur Angabe einer Eigenschaft des entsprechenden Getränks verwandt würden. Dies sei beispielsweise bei dem Begriff „Digestif“ der Fall, der zwar ebenfalls einen Gesundheitsbezug aufweise, traditionell aber vor allem den Zeitpunkt des Konsums des Getränkes verdeutliche. Eine entsprechende traditionelle Bedeutung komme der Bezeichnung „bekömmlich“ im Zusammenhang mit Wein indes nicht zu, sodass diese als ausschließlich gesundheitsbezogene Angabe nicht erlaubt sei.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das Gericht eine Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zugelassen.


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(al) 08.05.2009



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