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Das Landgericht Frankfurt a. M. hat in einem Eilverfahren (Urteil vom 14. Mai 09, Az. 2-06 O 172/09) entschieden, dass Leseplätze in Bibliotheken nicht gegen das Urheberrecht der Verlage verstossen. Wenn jedoch Inhalte von Büchern auf digitale Speicher wie etwa USB-Sticks heruntergeladen werden, ist das en klarer Verstoss gegen das Urheberrecht.
Im vorliegenden Fall hatte der Verlag Eugen Ulmer KG, Stuttgart, mit Unterstützung des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels gegen die Technische Universität Darmstadt geklagt. Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels begrüßt diese Entscheidung ausdrücklich. Nun wollen Börsenverein und Verlage das Gespräch mit den Uni-Bibliotheken suchen. um einen sinnvollen Rahmen für die digitalen Angebote der Bibliotheken zu definieren. Dieser soll dann gemeinsam dem Gesetzgeber vorgeschlagen werden.
(ps) 15.05.2009
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