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Bundesverfassungsrichter prüfen unterschiedlichen Jugendschutz im Rundfunk

Das Amtsgericht Ludwigshafen hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Prüfung vorgelegt, ob es mit der grundgesetzlich garantierten Gleichbehandlung zu vereinbaren ist, dass Jugendschutzverstöße nur im privaten Rundfunk, nicht aber bei den öffentlich-rechtlichen Sendern, mit Bußgeldern sanktioniert werden können.

Dabei geht es um ein Verfahren, das die LMK (Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz) gegen Sat.1 führt. Die LMK hatte nach Befassung der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) eine Beanstandung der Eingangssequenz einer Folge der Sat.1-Serie „Niedrig und Kuhnt“ vom 11.06.2007 ausgesprochen und sowohl gegen Sat.1 als auch gegen den zuständigen Redakteur Bußgelder verhängt. Sat.1. vertritt nun vor dem AG Ludwigshafen die Ansicht, die Vorschrift über Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des Jugendmedienschutzstaatsvertrages (JMStV) sei verfassungswidrig, weil sie sich ausschließlich auf den privaten Rundfunk bezieht. Eine sachliche Begründung für diese Ungleichbehandlung gebe es nicht, weil die Effektuierung des Jugendschutzes ein Ziel ist, das für beide Teile des dualen Rundfunksystems gelten müsse.

Das Amtsgericht hat sich dieser Auffassung, die in der rechtswissenschaftlichen Literatur bereits geäußert wurde, angeschlossen und deshalb den Sachverhalt dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt (AZ: 1 BvL 2/09).

Quelle: LMK


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(al) 26.05.2009



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