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Presserat rügt „Winnenden“-Berichterstattung

Auf den Beschwerdeausschuss-Sitzungen vom 19. und 20. Mai hat sich der deutsche Presserat intensiv mit der Berichterstattung über den Amoklauf von Winnenden auseinandergesetzt und 13 Verstöße gegen den Presskodex geahndet. Dabei ging es in erste Linie um Sensationsberichterstattung und die Verletzung von Persönlichkeitsrechten. 79 Leser hatten sich nach den Ereignissen von Winnenden über Beiträge in Print und Online beschwert. In 47 Fällen wurde ein Beschwerdeverfahren eingeleitet. Der Presserat sprach in der Folge zwei öffentliche und eine nicht-öffentliche Rüge aus, hinzu kamen fünf Missbilligungen und fünf Hinweise.

Die meisten Beschwerden gegen die Veröffentlichung der abgekürzten Namen und Fotos der Opfer des Amoklaufs ein. Laut Pressekodex haben die Opfer von Unglücksfällen oder Straftaten einen Anspruch auf besonderen Schutz ihres Namens. Der Presserat hat jedoch den besonderen Begleitumständen der Tat von Winnenden Rechnung getragen. So zeigten mehrere Zeitungen und Zeitschriften Bildergalerien der Opfer, vorwiegend als Porträtbilder. Der dezente Umgang in diesen Bildergalerien ohne sensationelle Aufmachung und unangemessene Formulierungen, sondern lediglich mit dem Hinweis, dass es sich im Folgenden um die Opfer des Amoklaufs handelt, hält der Presserat für mit dem Pressekodex vereinbar. Doch einige Fälle, bei denen Fotos und Namen der Opfer lediglich zur Illustration einer Geschichte benutzt wurden, hat der Presserat sanktioniert. Hier hätten Redaktionen Opferfotos als sensationelles Element zweckentfremdet, um auf die Story aufmerksam zu machen. Der jeweilige Kontext der Verwendung war für den Ausschuss ausschlaggebend. Als Symbolfoto könnten Opferfotos nicht benutzt werden.

Die Veröffentlichung von Namen und Foto des Täters hält der Presserat dagegen für zulässig. Bei dem Amokschützen handle es sich um einen Jugendlichen, der nach dem Pressekodex einen besonderen Schutz genießt. Jedoch sei bei einer derart aufsehenerregenden Tat der Täter zu einer Person der Zeitgeschichte geworden, über die nach Auffassung des Presserats mit Foto und Namen berichtet werden darf. Die Abwägung des Interesses der Öffentlichkeit mit dem Schutz des jugendlichen Täters vor der Namensnennung falle hier zu Lasten des Täters aus. Es wurde auch berücksichtigt, dass sich die Eltern des Täters von sich aus an die Öffentlichkeit gewandt hatten.

Insgesamt stellte der Presserat fest, dass das Mediennutzungsverhalten der Gesellschaft sich durch das Internet sehr gewandelt habe. Visualisierung sei wichtiger geworden, der Umgang der Menschen mit eigenen Daten wie Fotos etc. habe sich stark verändert. Dies habe auch Folgen für die Art der Berichterstattung und die Spruchpraxis des Presserats.


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(al) 27.05.2009



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