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Der Spielfilm „Rohtenburg“ der US-amerikanischen Produktionsfirma Atlantic Streamline darf nun doch in deutschen Kinos gezeigt werden. Das hat der Bundesgerichtshof am vergangenen Dienstag entschieden. Der Kläger, durch die Presse als „Kannibale von Rotenburg“ bekannt, wurde rechtskräftig wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Er hatte im März 2001 einen Menschen getötet, den Körper ausgenommen, zerlegt, eingefroren und in der Folgezeit teilweise verzehrt.
Die beklagte Produktionsfirma hat auf Grundlage dieser Tat einen als „Real-Horrorfilm“ beworbenen Spielfilm mit dem Titel „Rohtenburg“ produziert. Lebensgeschichte und Persönlichkeitsmerkmale der Hauptfigur des Films sowie die Darstellung des Tathergangs entsprechen nahezu detailgenau dem realen Geschehensablauf und der tatsächlichen Biographie des Klägers, der seinerseits mit einer Produktionsgesellschaft einen Vertrag über die "umfassende, exklusive und weltweite Verwertung" seiner Lebensgeschichte geschlossen hat. Der Kläger begehrte Unterlassung der Vorführung und Verwertung des Films und hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg.
Der Bundesgerichtshof hat nun das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zwar könne der Film den Kläger als Person erheblich belasten, weil er die Tat auf stark emotionalisierende Weise erneut in Erinnerung rufe. Als Ergebnis der gebotenen Abwägung zwischen den Rechten des Klägers und der zugunsten der Beklagten streitenden Kunst- und Filmfreiheit müsse das Persönlichkeitsrecht des Klägers jedoch zurückstehen, so die Urteilsbegründung. Auch bestehe an der Tat ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Der Spielfilm enthalte keine Verfremdungen oder Entstellungen und stelle den Achtungsanspruch des Klägers als Mensch nicht in Frage. Zwar berührten die Darstellungen den besonders schutzwürdigen Kern der Privatsphäre des Klägers. Weil diese Informationen sich unmittelbar auf die Tat und die Person des Täters bezögen, dürften aber auch solche Details geschildert werden. Überdies seien sämtliche Einzelheiten der Öffentlichkeit auch durch Mitwirkung des Klägers bereits bekannt gewesen. Dass die Darstellung neue oder zusätzliche nachteilige Folgen für den Kläger - insbesondere im Hinblick auf seine Resozialisierung - hätte, habe er nicht dargetan.
(al) 27.05.2009
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