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IVW beschließt verschärfte Bundle- und Aboregeln

Bei ihren letzten Sitzungen im Mai haben der IVW-Verwaltungsrat und der Organisationsausschuss Presse (OA) der IVW einige Änderungen bei der IVW-Auflagenkontrolle verabschiedet. So wurde u.a. die Ausweisung von Zeitschriften-Bundles mit Alt-Ausgaben und Abonnements mit Kooperationspartnern neu geregelt.

Wenn Verlage Zeitschriften im Bundle mit Altausgaben in den Handel bringen, muss künftig der Preis bei den Alt-Heften unkenntlich gemacht werden. Es ist jedoch nicht mehr erforderlich, die aktuelle Ausgabe zusätzlich auch allein anzubieten.

Abonnements, die im Rahmen von Kooperationen als Zusatzleistung verkauft werden, können künftig nur noch als solche gewertet werden, wenn a) eine Lieferung an jeden Endempfänger einzeln erfolgt und b) den Bezugswunsch durch eine aktive Willenserklärung bekundet hat. Als aktive Willenserklärung des Endempfängers gilt eine rechtsverbindliche, dokumentierte und dem Endempfänger eindeutig und unmittelbar zuzuordnende Erklärung, die die Zustimmung zu dem Bezug des Abonnements zum Inhalt hat. Dazu zählt z.B. auch die Auswahl des Abonnements aus mehreren, alternativ angebotenen Zugaben. Eine Negativoption reicht nicht aus. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, werden die Abos den Sonstigen Verkäufen zugerechnet.

Die Regelungen im Wortlaut finden sich unter auf der Homepage der IVW.

Quelle: dnv-online


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(al) 02.06.2009



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