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Buy-out-Honorare: Drehbuchautor hat keinen weiteren Anspruch auf Werbeerlöse

Der Privatsender Sat.1 hat sich vor dem Landgericht Berlin gegen einen Drehbuchautoren durchsetzen können, der u.a. „Bestselleransprüche“ geltend gemacht hatte. Das teilten die Rechtsanwälte Dr. Martin Diesbach und Dr. Benjamin Vollrath von der Kanzlei Nörr Stiefenhofer Lutz, München am Montag mit. Die beiden Medienrechtler berieten Sat.1 in der Auseinandersetzung um die sogenannten Buy-out-Honorare.

Nach Ansicht des Autors seien die vom ihm geschriebenen Folgen der Reihe „Der Bulle von Tölz“ so häufig ausgestrahlt worden, dass ein „Bestsellerfall“ vorliege. Neben den vertraglich erhaltenen Vergütungen stehe ihm daher eine Beteiligung an den Werbeerlösen zu. Auf dem Wege einer Stufenklage verlangte er nun die Offenlegung sämtlicher Werbeerlöse des Senders im Umfeld der Serie. Das Landgericht Berlin wies die Auskunftsansprüche ab. Auch angesichts der Häufigkeit der Ausstrahlungen des „Bullen von Tölz“ bestünden keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Vergütung des Drehbuchautoren und den Erlösen des Senders bestehe. Er habe eine hohe Buy-out-Vergütung „ ohne jedes Risiko“ erhalten, d.h. ein Misserfolg der Serie hätte sich auf seine Vergütung nicht ausgewirkt.

„Das Urteil des LG Berlin beantwortet wichtige Kernfragen der Branche“, erläuterte Dr. Diesbach das Urteil. „Insbesondere die Formulierung der Kammer, wonach Buy-out-Honorare in der Filmbranche nicht von vornherein unangemessen seien, wird für die weiteren Diskussionen zu beachten sein. Auch hat das Gericht erhebliche Zweifel daran angemeldet, ob die während der Ausstrahlung einer Folge erzielten Werbeerlöse überhaupt Relevanz für die Bestimmung eines Bestseller-Falls haben.“

Der Drehbuchautor kann gegen das Urteil Berufung einlegen.


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(al) 10.06.2009



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