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LG Frankfurt: Bibliotheken-Nutzern sind nur analoge Kopien erlaubt

Öffentliche Bibliotheken dürfen ihren Nutzern nicht erlauben digitalisierte Versionen von Werken auf USB-Sticks zu kopieren. Das Landgericht Frankfurt hat jetzt in einem Verfahren entschieden, dass „Papierkopien“ von digitalisierten Verlagswerken zulässig sind. Ein Verlag hatte gegen die Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt geklagt. Dabei ging es um die Berechtigung, die Werke des Verlags zu digitalisieren und die Bereitstellung an elektronischen Leseplätzen.

Das Gericht stellte klar, dass die Digitalisierung der Verlagswerke keine Urheberrechtsverletzung darstelle. Diese Möglichkeiten stünden der Unibibliothek aus § 52 UrhG (Urheberrechtsgesetz) zu. Es sei davon auszugehen, dass dieses Angebot lediglich in den Räumen der Bibliothek bereitgehalten und allein zur Forschung und für private Studien zugänglich gemacht werde. Hinzu komme, dass sich die Bibliothek zur Zahlung einer entsprechenden Vergütung für die Lizenzrechte verpflichtet habe.

Doch § 52 UrhG solle allein die Nutzung digitalisierter Werke ermöglichen, die mit der analogen Nutzung vergleichbar sei. Damit sei zwar das Fertigen von Kopien in Printform zulässig, da nur so eine wissenschaftliche Auswertung von Texten, z.B. durch Unterstreichungen und Anmerkungen möglich sei. Nicht zulässig sei, dass die Bibliothek den Nutzern der digitalisierten Werken die Möglichkeit einräume, diese ihrerseits auf einem USB-Stick zu speichern, um sie dann auch außerhalb der Bibliothek nutzen zu können.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Eine Berufung ist möglich.


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(al) 12.06.2009



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