Aktuelle Ausgabe
Vorführung und Verwertung der US-Spielfilmproduktion „Rohtenburg“ in Deutschland werden nicht untersagt. Das Bundesverfassungsgericht hat in der vergangenen Woche den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordung wegen drohender Veröffentlichung abgelehnt. Der Antragsteller, durch die Presse als „Kannibale von Rotenburg“ bekannt und im Mai 2006 wegen Mordes rechtskräftig verurteilt, beabsichtigte nach einem zu seinen Ungunsten ergangenen Urteil des Bundesgerichtshof (AZ: VI ZR 191/08) die Uraufführung des Kinofilms noch zu verhindern.
Die Karlsruher Verfassungsrichter können zwar im Streitfall durch einstweilige Anordnung vorläufig eingreifen. Doch dies geschieht nur zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder wenn es aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. In der vom Antragsteller gerügten Aufbereitung seiner Lebensgeschichte mit den Mitteln eines Horrorfilms läge kein den Erlass einer solchen Anordnung rechtfertigender schwerer Nachteil, erklärten die Bundesverfassungsrichter in ihrer Begründung.
Zwar könne der Einsatz der genretypischen Stilmittel dazu führen, dass der Antragsteller durch die Kinozuschauer als eine Person wahrgenommen werde, die monströse, furchteinflößende Persönlichkeitszüge trägt. Indes sei zu berücksichtigen, dass bereits ein neutraler Bericht über die beispiellose Tat des Antragstellers geeignet wäre, derartige Reaktionen auszulösen. Der Wunsch des Antragstellers, dass seine Tat nur behutsam und unter sachlicher Würdigung ihrer Beweggründe dargestellt werden möge, vermag das Fehlen eines schweren Nachteils nicht zu kompensieren.
Siehe auch: Spielfilm über den „Kannibalen von Rotenburg“ darf gezeigt werden vom 27.05.2009
(al) 23.06.2009
Titelschutz anmelden
Wir informieren Sie
Erscheinungstermine