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Schüler dürfen ihre Lehrer weiter im Internet benoten. Das hat der Bundesgerichthof entschieden. Eine Gymnasiallehrerin aus Nordrhein-Westfalen hatte gegen das Lehrer-Bewertungsportal "spickmich.de“ geklagt. Sie fühlte sich in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Zudem sei die Benotung ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz, argumentierte die Pädagogin.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision jetzt zurückgewiesen. Unter den gegebenen Umständen sei die Erhebung, Speicherung und Übermittlung der Daten trotz der fehlenden Einwilligung der Klägerin zulässig, heißt es in der Urteilsbegründung aus Karlsruhe. Die Bewertungen stellen Meinungsäußerungen dar, die die berufliche Tätigkeit der Lehrerin beträfen, bei der der Einzelne grundsätzlich nicht den gleichen Schutz wie in der Privatsphäre genießt. Konkrete Beeinträchtigungen habe die Klägerin nicht geltend gemacht. Die Äußerungen seien weder schmähend noch der Form nach beleidigend. Dass die Bewertungen anonym abgegeben werden, mache sie nicht unzulässig, weil das Recht auf Meinungsfreiheit nicht an die Zuordnung der Äußerung an ein bestimmtes Individuum gebunden sei. Die Meinungsfreiheit umfasse grundsätzlich das Recht, das Verbreitungsmedium frei zu bestimmen.
Auch die Zulässigkeit der Übermittlung der Daten an den Nutzer könne nur aufgrund einer Gesamtabwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Betroffenen und dem Recht auf Kommunikationsfreiheit im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden. Im Streitfall sei im Hinblick auf die geringe Aussagekraft und Eingriffsqualität der Daten und die Zugangsbeschränkungen zum Portal die Datenübermittlung nicht von vornherein unzulässig. Besondere Umstände, die der Übermittlung im konkreten Fall entgegenstehen könnten, habe die Klägerin nicht vorgetragen.
(al) 23.06.2009
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