Samstag, 15. August 2026

Aktuelle Ausgabe

ANZEIGE


"Die doppelte Pippielotta" war eine zu viel

Das LG Hamburg hat die Verbreitung, Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung des Buches „Die doppelte Pippielotta“ per einstweiliger Verfügung verboten (AZ 308 O 200/09) und im Widerspruchsverfahren am 24. Juni 2009 bestätigt. Das Gericht sah das streitgegenständliche Buch als Plagiat der bekannten „Pippi Langstrumpf“-Geschichten der Autorin Astrid Lindgren an. Diesen Beitrag hat uns dankenswerter Weise die Kanzlei GRAEF Rechtsanwälte aus Hamburg zur Verfügung gestellt.

In seinem Buch „Die doppelte Pippielotta“ erzählte der beklagte Autor die Geschichte einer gewissen „Pippielotta“ (Original: Pippilotta), einem „rothaarigen Mädchen“ aus Schweden mit „wild umherwirbelnd geflochtenen Zöpfen“ (Original!), die über herkulische Kräfte verfügt und „Krumunkulus Pillen“ (Original: Krummeluß Pillen) gegen das Erwachsenwerden nimmt. In ihrer Villa „Kunterbund“ (Original: Kunterbunt) lebt sie mit ihrem Affen „Frau Karla vom Dach“ (Original: Herr Nilsson) und ihrem Pferd namens „Pferd“ (Original: Kleiner Onkel). Auch weitere wesentliche Merkmale der originalen Pippi Langstrumpf Geschichten wurden unter minimaler Abänderung der Schreibweise übernommen. Der Autor wollte das auf diesem Grundgerüst basierende Buch dennoch als freie Bearbeitung i.S.d. § 24 UrhG verstanden wissen und einwilligungslos kommerziell vertreiben. Zur Begründung führte er an, dass „seine“ Pippi – abweichend vom Original - eine Zwillingsschwester besäße und er es inhaltlich zudem darauf angelegt hätte, sich im Verlaufe der Geschichte kritisch mit dem Nichterwachsenwerdenwollen der echten Pippi auseinanderzusetzen.

Das Gericht ließ das nicht gelten und stellte fest, dass es sich bei „Der doppelten Pippielotta“ um eine unfreie Bearbeitung i.S. des § 23 UrhG handelt, zu dessen Veröffentlichung und Verwertung es der Einwilligung Astrid Lindgrens bzw. ihrer Erben bedurft hätte. Deshalb sprach es den Antragsstellern einen Anspruch auf Unterlassung gemäß § 97 Abs. 1 UrhG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1, 16 Abs. 1, 17 Abs. 1, 19a UrhG zu. In dem Buch treten laut Gericht „die maßgeblichen Figuren“ mit „ihren charakteristischen Eigenschaften“ an den Orten aus den originalen Pippi Langstrumpf - Büchern deutlich erkennbar zu Tage, sodass ein für § 24 UrhG notwendiges „Verblassen des Originals“ hinter der Bearbeitung ausscheide; das Austauschen einzelner Buchstaben der verschiedenen Bezeichnungen sei unbedeutend. Die vom Autor geltend gemachten inhaltlichen Abwandlungen genügten nicht, um einen inneren Abstand zwischen dem Verletzungsmuster und den Originalbüchern zu begründen.

Das Buch erscheine vielmehr wie eine Fortschreibung der erschienenen Pippi Langstrumpf Bände. Auch die neu erfundenen Charaktere würden lediglich in die bestehende Erlebniswelt eingefügt. Die vom Autor vorgenommene - in seiner Geschichte jedoch nur sporadisch hervortretende - kritische Einschätzung von Pippis Idee, nicht erwachsen werden zu wollen, reiche angesichts der umfangreichen Übernahmen nicht aus, um zur Annahme einer freien Bearbeitung nach § 24 UrhG und damit dem Recht auf einwilligungslose Verwertung zu gelangen. „Wird Pippie es jemals schaffen, eine feine Dame zu werden ?“, fragt der Autor im Klappentext seines Buches. Diese Frage werden der Leserschaft künftig wieder die Originalgeschichten beantworten.


zurück

(ps) 17.07.2009



Titelschutz anmelden

 

Wir informieren Sie

 

Erscheinungstermine