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Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde eines ehemaligen Profi-Fußballers, der im Jahr 2008 wegen schwerer Vergewaltigung verurteilt wurde, nicht zur Entscheidung angenommen. Ein verurteilter Straftäter einer Sexualstraftat müsse es dulden, dass im Fall der Berichterstattung über eine ihm zur Last gelegte Straftat sein allgemeines Persönlichkeitsrecht hinter dem Interesse der Öffentlichkeit unter Umständen zurücktreten könne, heißt es der Begründung der Verfassungsrichter.
Bei Sexualstraftaten seien gewalttätige Übergriffe in die sexuelle Selbstbestimmung und die körperliche Unversehrtheit des Opfers tatbestimmend. Daher läge die Annahme fern, dass die Umstände der Sexualstraftat zur absolut geschützten Intimsphäre des Täters zählten.
Der Straftäter müsse sich nicht nur den verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen, sondern auch dulden, dass das von ihm selbst erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit durch die Medien befriedigt werde. Dieses Informationsinteresse der Öffentlichkeit habe aber nicht immer den Vorrang. Insbesondere in Fällen kleinerer Kriminalität, bei jugendlichen Straftätern und bei nicht rechtskräftig verurteilten Tätern, bei denen noch die Unschuldsvermutung gilt, könne das Gewicht des Persönlichkeitsrechts gegenüber der Freiheit der Berichterstattung überwiegen.
(al) 21.07.2009
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