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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in der vergangenen Woche über die Rechtsbeständigkeit der Eintragung eines LEGO-Steins als Marke entschieden und die zuvor vom Bundespatentgericht ausgesprochene Löschung der Marke bestätigt. Der Spielstein mit der typischen Noppenanordnung auf der Oberseite war 1996 als dreidimensionale Marke für die Warengruppe „Spielbausteine“ beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen worden. Es folgten mehrere Löschungsanträge durch Wettbewerber.
Nach Auffassung der Karlsruher Richter sind Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist, dem Markenschutz nicht zugänglich. Die quaderförmige Gestaltung des Steins könne für den Markenschutz nicht berücksichtigt werden, weil es sich um die Grundform der Warengattung handelt, die nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht geschützt werden kann. Die Noppen auf der Oberseite des Spielsteins hätten ausschließlich eine technische Funktion. Sie seien im Zusammenwirken mit der Gestaltung der Innenseite des Spielsteins Teil des für LEGO typischen Klemmsystems. Über weitergehende nicht technische Gestaltungsmerkmale verfüge der Baustein nicht. Die technischen Bestandteile des Spielsteins müssen aber im Interesse der Wettbewerber vom Markenschutz freigehalten werden.
Die LEGO System A/S mit Hauptsitz im dänischen Billund ist nach eigenen Angaben weltweit der sechstgrößte Spielwarenhersteller (gemessen am Umsatz) und verkauft ihre Produkte in über 130 Ländern. Das Familienunternehmen entwickelte das bekannte LEGO Stecksystem in den 50er Jahren.
Poul Hartvig Nielsen, Head of LEGO Legal, äußerte sich gegenüber dem Branchendienst der Nürnberger Spielwarenmesse eG zu dem Urteil: “Unserer Meinung nach ist der 8-Noppen-Stein – den wir seit 1958 herstellen und verkaufen – in den Köpfen der Verbraucher so eng mit der LEGO Gruppe verbunden, dass er als Marke wirkt. Unsere Gegner in diesem Fall haben jedoch behauptet, dass das Design des 8-Noppen-Steines rein funktional sei und daher keinen Markenschutz genießen könne. Wir glauben sehr wohl, dass das Design nicht rein funktional ist, weil es andere, alternative, gleichwertige Designmöglichkeiten gibt. Der Deutsche Bundesgerichtshof wurde deswegen angerufen, um eine Entscheidung darüber herbeizuführen, ob der Stein rein funktional ist. Leider hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Bundespatentgerichts bestätigt, dass die Form des Steins ausschließlich zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist. Das bedeutet, dass die Registrierung einer 3-D-Marke in Deutschland nicht länger gültig ist.“
(al) 21.07.2009
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