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Rechtsanwaltskammer begrüßt Koalitionsaussagen zum Abhörverbot

Die Strafprozessordnung soll im Hinblick auf den anwaltlichen Berufsgeheimnisschutz geändert werden. Darauf haben sich CDU und FDP im Koalitionsvertrag geeinigt. Künftig sollen nicht nur Strafverteidiger, sondern grundsätzlich alle Rechtsanwälte vor Abhörmaßnahmen im Rahmen der Strafverfolgung Dritter geschützt sein. Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat die geplante Aufhebung dieser gesetzlichen Differenzierung, die erst vor zwei Jahren eingeführt wurde, ausdrücklich begrüßt.

"Für Mandanten ist es unerheblich, ob sie ihren Anwalt in einer Strafsache oder wegen eines sonstigen rechtlichen Problems aufsuchen. Wichtig ist allein die Frage, ob die Gesprächsinhalte wirklich vertraulich bleiben", erklärt Axel C. Filges (Foto), Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer. "Wir freuen uns, dass die neue Regierung den hohen Wert eines vertraulichen Anwalt-Mandanten-Verhältnisses anerkennt und die anwaltliche "Zwei-Klassen-Gesellschaft" wieder abschafft."

Die Unterscheidung zwischen Strafverteidigern und "sonstigen" Rechtsanwälten bei Abhörmaßnahmen sei aber nicht nur aus politischen Gründen untragbar, sondern berge in seiner konkreten Anwendung erhebliche Gefahren für den Rechtsuchenden, heißt es in der Presseerklärung der BRAK. Bereits seit Beginn der Beratungen des Gesetzes vor drei Jahren hätte die Bundesrechtsanwaltskammer darauf hingewiesen, dass in einem frühen Stadium heimlicher Ermittlungsmaßnahmen oft nicht erkannt werden könne, ob ein Rechtsanwalt als Strafverteidiger oder in anderen Rechtsangelegenheiten tätig sei. Die Frage, ob eine Abhörmaßnahme zulässig sei, könne deshalb in der Praxis oft erst nach Kenntnisnahme vom Inhalt des Gesprächs entschieden werden. Die sachlich nicht begründbare Unterscheidung berge daher ein erhebliches Missbrauchspotential, unverdächtige Rechtsanwälte abzuhören, bis sich deren Strafverteidiger-Eigenschaft erwiesen habe.


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(al) 29.10.2009



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