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Das Bayerische Verwaltungsgericht hat am vergangenen Mittwoch die Gewinnspielsatzung der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) für teilweise unwirksam erklärt. Der Gewinnspielsenders 9Live hatte im Juni 2009 ein Normenkontrollverfahren angestrengt, worin der Sender die Befugnis der Landesmedienanstalten zum Erlass der Gewinnspielsatzung generell in Frage stellte und sich gegen mehrere Einzelbestimmungen wandte.
Das Bayerische Verwaltungsgericht erklärte nun, die BLM könne sich für die Satzung grundsätzlich auf eine wirksame Ermächtigungsgrundlage berufen. Nicht von dieser Ermächtigungsgrundlage gedeckt sei es jedoch, die Zuschauer vor einer wiederholten Teilnahme an Gewinnspielen zu schützen und die Veranstalter auf einen Zeitraum von höchstens 30 Minuten für das Durchstellen eines Anrufers sowie auf eine Höchstdauer der Gewinnspielsendungen von 3 Stunden festzulegen. Auch die Erstreckung der Satzung auf Gewinnspielangebote in Telemedien hielt das Gericht für unzulässig. Nicht beanstandet wurden dagegen die in der Gewinnspielsatzung enthaltenen Regelungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, zur Transparenz der Spielgestaltung, zum Verbot der Irreführung und zu den Informationspflichten während des Spielverlaufs. Die vollständige Urteilsbegründung wird allerdings erst in einigen Wochen vorliegen. Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde ausdrücklich zugelassen.
9Live sieht sich durch das Urteil bestätigt. „Wir freuen uns, dass der Verwaltungsgerichtshof bestätigt hat, dass die Programmfreiheit der privaten Rundfunksender ein hohes Gut ist. Richtigerweise hat das Gericht nun den Medienanstalten, die zum Teil einen Glaubenskrieg geführt zu haben scheinen, einen Riegel vorgeschoben“, erklärte 9Live Geschäftsführer Ralf Bartoleit und ergänzte: „Gleichwohl bedeute die Entscheidung natürlich nicht, dass 9Live seinen sich seit Beginn selbst auferlegten Transparenzpflichten in Zukunft nicht mehr nachkomme.“
Thomas Langheinrich, Vorsitzender der Kommission für Zulassung und Aufsicht der Landesmedienanstalten (ZAK) reagiert gelassen auf das Urteil: „Die Richter haben im Wesentlichen die Gewinnspielsatzung bestätigt und damit alle Vorgaben der Landesmedienanstalten zu Jugendschutz, Transparenz und Hinweispflichten. Damit hat die ZAK nach wie vor ein gutes Regelwerk an der Hand, um den Verbraucherschutz bei den Gewinnspielen sicher zu stellen", so der ZAK-Vorsitzende.
Siehe auch: 95.000 Euro Geldbuße für 9Live vom 22.10.2009
(al) 30.10.2009
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