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Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde mehrerer Musikunternehmen zum § 53 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz nicht zur Entscheidung angenommen. Nach der seit Januar 2008 geltenden Fassung des Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern erlaubt. Die Musikindustrie muss es, so das Gericht, demnach hinnehmen, dass private Digitalkopien der von ihnen auf den Markt gebrachten Tonträger zulässig sind.
Nach Ansicht der Musikunternehmen sei die Privatkopie nicht mit ihrem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz vereinbar. Doch die Verfassungsrichter lehnten die Annahme der Verfassungsbeschwerde nun ab, weil sie nicht fristgerecht eingereicht wurde. Eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz könne nur innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten erhoben werden. Obwohl die Beschwerde im Dezember 2008 eingereicht wurde, war die Frist bereits abgelaufen. Denn, so das Gericht, die gesetzgeberische Klarstellung, dass auch digitale Vervielfältigungen erlaubt sein sollen, war bereits im September 2003 mit dem (ersten) Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft erfolgt.
(al) 30.10.2009
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