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Der Bundesgerichtshof hält den Einsatz von Zeitungsautomaten – sogenannte „Stumme Verkäufer“ - für grundsätzlich zulässig. Im konkreten Fall hatten die Verlage der BERLINER ZEITUNG, des BERLINER KURIERS und des TAGESSPIEGELS die Axel Springer AG auf Unterlassung verklagt, weil das Verlagshaus plant, WELT KOMPAKT in Berlin zu einem Kaufpreis von 70 Cent auch über ungesicherte Verkaufsboxen abzusetzen.
Die Kläger vertraten die Ansicht, diese Vertriebsart sei wettbewerbswidrig, weil sie in erheblichem Umfang auf eine Gratisabgabe hinauslaufe und zu einer allgemeinen Marktbehinderung führe. Die Verbraucher würden durch die Möglichkeit, sich die Zeitung auch ohne Bezahlung zu verschaffen, übermäßig angelockt werden. Das Landgericht hatte den deswegen von den Klägern erhobenen Unterlassungsklagen stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte zur Abweisung der Klagen geführt.
Der Bundesgerichtshof bestätigte jetzt die Klageabweisung. Ein Unterlassungsanspruch wegen übertriebenen Anlockens bestehe deshalb nicht, weil es an einer unangemessenen unsachlichen Einflussnahme auf die Personen fehle, so die Begründung der Karlsruher Richter. Zudem verdiene die Entscheidungsfreiheit von Verbrauchern, die sich durch die ungesicherte Verkaufsbox zum Diebstahl der Zeitung verleiten ließen, keinen Schutz.
Im Gegensatz zu seiner Entscheidung aus dem Jahr 1996 (BGH GRUR 1996, 778) beurteilte der Bundesgerichtshof das Verhalten des Springer-Verlages nicht als wettbewerbswidrige Marktstörung. Unter diesem Gesichtspunkt könne einem Anbieter zwar untersagt werden, seine Waren in großem Umfang zu verschenken, wenn dadurch andere Wettbewerber aus dem Markt gedrängt würden und deswegen die ernstliche Gefahr bestehe, dass der Wettbewerb auf dem fraglichen Markt erheblich eingeschränkt werde. Der Vertrieb über stumme Verkäufer begründe aber eine solche ernste Gefahr für den Wettbewerb nicht. Außerdem hatte sich der Springer-Verlag verpflichtet, auf den Verkaufsboxen deutlich darauf hinzuweisen, dass eine Zeitung nur gegen Bezahlung entnommen werden dürfe, Diebstahl verfolgt werde und Kontrolleure im Einsatz seien.
(al) 30.10.2009
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