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Promi-Foto für Werbekampagne zulässig - Boris Becker erringt Teilerfolg gegen die „FAS“

Boris Becker hat Anspruch auf eine Lizenzgebühr für die Verwendung seines Fotos in einer Werbekampagne der „Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung“ (FAS). Das hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs jetzt entschieden. Doch das ist nur ein Teilerfolg für den ehemaligen Tennisprofi. Die FAS hatte zwischen September 2001 und März 2002 mit einem Foto Beckers auf der Titelseite einer Nullnummer geworben. Becker nahm daraufhin den Verlag auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr von 2.365.395,55 Euro in Anspruch. Das Landgericht gestand dem ehemaligen Tennisprofi 1,2 Millionen Euro zu. Das Berufungsgericht schloss sich dem Urteil an.

Doch die Karlsruher Richter hoben die Entscheidung nun teilweise auf. Werbung mit dem Abbild einer prominenten Person auf dem Titelblatt einer Zeitung könne ausnahmsweise auch ohne eine entsprechende Berichterstattung zulässig sein, wenn sie dem Zweck dient, die Öffentlichkeit über die Gestaltung und Ausrichtung einer neuen Zeitung zu informieren. Die Werbung im Streitfall sei nicht zu vergleichen mit einer Werbung, in der eine wirklich erschienene Ausgabe einer Zeitung abgebildet sei.

Die Schwierigkeit, in der Werbung nicht mit der Abbildung eines bereits erschienenen Exemplars der Zeitung werben zu können, habe aber nur für die Phase bis zum Erscheinen der Sonntagszeitung bestanden. Nach dem 30. September 2001, dem Erscheinungstermin der Erstausgabe, sei es dem Verlag dagegen im Hinblick auf das beeinträchtigte Persönlichkeitsrecht des Klägers zumutbar gewesen, ihre Werbung für das neue Blatt umzustellen und in der Werbekampagne die Titelseite einer erschienenen Ausgabe der Zeitung zu verwenden.

Der Bundesgerichthof hält daher den Anspruch Beckers insoweit für gerechtfertigt, als das Foto auch nach dem 1. November 2001 noch für die Einführungswerbung verwendet wurde. Das Berufungsgericht muss nun über die Höhe der Lizenzgebühr entscheiden.


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(al) 02.11.2009



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