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Sat.1 konnte sich vor dem Oberlandesgericht Köln in zweiter Instanz gegen RTL durchsetzen. RTL hatte einen Schadenersatz von 20.000 Euro verlangt, weil Sat.1 Filmmaterial aus der RTL-Castingshow „Deutschland sucht den Superstar (DSDS)“ im Januar 2008 für einen eigenen Nachrichtenbeitrag verwendet hatte. Dabei wurde über den Zusammenbruch eines DSDS-Kandidaten berichtet.
Anders als die Vorinstanz verneinte der 6. Zivilsenat des OLG Köln eine Urheberrechtsverletzung. Zwar habe Sat.1 in das ausschließliche Verwertungsrecht von RTL eingegriffen, als der Sender das RTL-Material in seinen Beitrag mit einbezog. Die Verwendung des Sendematerials sei aber als Berichterstattung über aktuelle Tagesereignisse zulässig gewesen, so das Gericht.
Die Richter betonten das großes Publikumsinteresse an der Castingshow. Schon nach früheren Sendungen sei es zu öffentlichen Diskussionen über die vielfach für unangemessen und Menschen verachtend gehaltenen Äußerungen des Jury-Mitglieds Dieter Bohlen gekommen. Der Zusammenbruch eines Kandidaten vor laufenden Kameras im Zusammenhang mit Äußerungen Bohlens während der Vorauswahl zu einer neuen Sendestaffel stelle sich vor diesem Hintergrund als ein die Öffentlichkeit bewegendes Ereignis dar, das seiner Qualität nach Gegenstand aktueller Berichterstattung sein konnte. Wesentlicher Gegenstand des Nachrichtenbeitrags sei das Verhalten Bohlens und die Reaktion des Kandidaten darauf. Das fremde Sendematerial sei auch nur in einem solchen Umfang genutzt worden, wie es zum Zwecke der Berichterstattung für einen meinungsbildenden Beitrag erforderlich gewesen sei. Außerdem sei die Nutzung des RTL-Materials durch das Zitatrecht gedeckt gewesen und die Ausschnitte als Belegstellen mit deutlicher Quellenangabe angeführt worden.
Eine Revision ließ das OLG nicht zu. Das Urteil ist rechtskräftig.
(al) 11.11.2009
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