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Der Bundesgerichtshof hat jetzt mit einem Urteil entschieden, dass der Betreiber der Internet-Rezeptsammlung „www.chefkoch.de“ für von seinen Nutzern widerrechtlich hochgeladene Fotos haften muss. Geklagt hatte der Betreiber der Internetseite „www.marions-kochbuch.de“. Er will dem Betreiber von „Chefkoch.de“, der pixelhouse GmbH mit Sitz in Bad Neuenahr-Ahrweiler, verbieten lassen, bestimmte von ihm erstellte und unter „marions-kochbuch“ abrufbare Fotografien ohne seine Erlaubnis auf der Interseite öffentlich zugänglich zu machen und fordert Schadenersatz. Die Klage hatte sowohl vor dem LG Hamburg als auch vor dem OLG Hamburg Erfolg.
Auch der Bundesgerichtshof wies nun die Revision der Beklagten zurück. Die Bereitstellung der urheberrechtlich geschützten Fotos des Klägers zum Abruf unter der Internetadresse „www.chefkoch.de“ verletze dessen ausschließliches Recht auf öffentliche Zugänglichmachung (§ 15 Abs. 2 Nr. 2, § 19a UrhG), so der BGH. Der Rechtsverletzung stehe nicht entgegen, dass die Fotos bereits zuvor auf der Internetseite des Klägers allgemein abrufbar gewesen seien. Die Haftung der Beklagten werde auch nicht dadurch beschränkt, dass Dienste-Anbieter im Falle der Durchleitung und Speicherung fremder Informationen für Rechtsverletzungen nur eingeschränkt haften (vgl. §§ 8 bis 10 TMG). Denn die Website „Chefkoch.de“ habe sich die von ihren Nutzern hochgeladenen Inhalte zu Eigen gemacht. Für diese Inhalte müsse sie daher wie für eigene Inhalte einstehen. Der Betreiberin der Seite „Chefkoch.de“ habe nach außen sichtbar die inhaltliche Verantwortung für die auf ihrer Internetseite veröffentlichten Rezepte und Abbildungen übernommen.
Auch der geforderte Schadenersatz wurde vom Bundesgerichtshof bejaht. Die Beklagte habe nicht ausreichend geprüft, wem die Rechte an den auf ihrer Plattform erschienenen Fotos zustünden. Der Hinweis in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass auf ihrer Plattform keine urheberrechtsverletzenden Inhalte geladen werden dürften, reiche insoweit nicht aus.
Der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM) wies anlässlich des Urteils Foren-Betreiber auf die Mitverantwortung bei Urheberrechtsverletzungen hin. Betreiber von Internet-Foren müssten illegale Kopien von Texten, Bildern und Musik auf Verlangen löschen, erklärte hierzu BITKOM-Präsidiumsmitglied Volker Smid. Er betonte aber, dass nicht systematisch nach Raubkopien oder anderen unzulässigen Inhalten gefahndet werden müsse. Es müssten auch keine Einträge vor der Veröffentlichung zensiert werden – das würde ohnehin dem freiheitlichen Grundgedanken des Internets widersprechen. Vielmehr müssten Betroffene auf den Anbieter der Webseite zukommen, so Smid. Sei ein Beitrag eindeutig unzulässig, müsse der Forenbetreiber ihn aber sofort löschen. In komplizierten Fällen dürfe er sich aber die nötige Zeit nehmen, um das Anliegen zu prüfen.
Die deutsche Rechtsprechung habe aus BITKOM-Sicht zu einer Ausdehnung der Prüfungspflichten geführt, die für Webseiten-Anbieter nicht mehr hinnehmbar sind und teils europäischem Recht widersprechen. „Die Bundesregierung sollte im Telemediengesetz noch deutlicher machen, wie weit die Haftung der Web-Anbieter gehen darf“, fordert Smid.
(al) 16.11.2009
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