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Keine EU-Marke für „CANNABIS“-Bier

Das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften hat die Klage eines italienischen Getränkeherstellers abgewiesen. Giampietro Torresan hatte sich im Jahr 2003 beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) das Wortzeichen „CANNABIS“ für Biere, Weine und Spirituosen als Gemeinschaftsmarke eintragen lassen. Doch das HABM erklärte die Marke auf Antrag der fränkischen Klosterbrauerei Weissenohe GmbH & Co. KG, die selbst ein mit Hanf aromatisiertes Bier namens „Cannabis Club“ braut, für nichtig.

Der Begriff „Cannabis“ bezeichnet, nach Ansicht des Harmonisierungsamts, umgangssprachlich sowohl eine Hanfpflanze als auch ein Betäubungsmittel und werde vom Durchschnittsverbraucher als klarer und unmittelbarer Hinweis auf die Merkmale der Ware aufgefasst, für die die Marke angemeldet worden sei.

Torresan forderte nun die Markenrechte zurück. Doch das EU-Gericht schloss sich der Auffassung des HABM an und stellte zum einen fest, dass ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Zeichen „CANNABIS“ und bestimmten Merkmalen der genannten Waren bestehe, da Cannabis bei der Herstellung zahlreicher Lebensmittel, darunter der von Bier und bestimmten Getränken, verwendet werde. Zum anderen sei das Wort „Cannabis“ ein wissenschaftlicher lateinischer Begriff, der in mehreren Sprachen der Europäischen Gemeinschaft existiere und der breiten Öffentlichkeit durch seine Präsenz in den Medien bekannt sei.

Dieser Begriff sei daher für den angesprochenen Verbraucher im gesamten Gebiet der Gemeinschaft verständlich. Deshalb werde der Durchschnittsverbraucher der Gemeinschaft die Marke CANNABIS als Beschreibung eines Merkmals der fraglichen Produkte wahrnehmen. Dieses Merkmal sei, so das Gericht, für die Kaufentscheidung des Verbrauchers entscheidend, weil ihn die Möglichkeit reizen könnte, die gleichen Wirkungen wie mit dem Konsum von Cannabis zu erzielen.


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(al) 20.11.2009



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