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Werbung der Lottogesellschaft Rheinland-Pfalz unzulässig

Die Lotto Rheinland-Pfalz GmbH mit Sitz in Koblenz muss nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz die Zeitungs- und Internetwerbung für die Lotterie „Goldene 7“ unterlassen. Die staatliche Lottogesellschaft hatte im April 2009 Anzeigen für das neue Rubbellos „Goldene 7“ geschaltet und diese auch im Internet vermarktet. In den Präsentationen war u.a. in großen, goldenen glänzenden Buchstaben „Goldenen 7 – Das neue 5 € Los“ zu lesen. Zudem wurden zahlreiche Goldbarren abgebildet und in großer Schrift auf die Gewinnmöglichkeiten und die höchstmögliche Gewinnsumme hingewiesen.

Der GIG Verband für Gewerbetreibende im Glückspielwesen e.V. Köln beanstandete die Werbung, da sie nach Ansicht des Vereins in mehrfacher Hinsicht gegen die glückspielrechtlichen Werbebeschränkungen verstieß. Das Landgericht Koblenz gab dem nur teilweise statt und verbot die Internetwerbung, hielt aber die Zeitungsanzeigen für zulässig. In der Berufung entschied nun das Oberlandesgericht in vollem Umfang für den GIG Verband.

Die konkrete Gestaltung der Werbeanzeige der beklagten Lottogesellschaft verstoße gegen § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrags, da es sich dabei weniger um eine zulässige Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Glücksspiel handele, sondern diese in erster Linie mittels typischer Werbemittel gezielt zur Teilnahme am Glücksspiel ermuntere, so das Gericht.

Wann die Grenze zwischen einer zulässigen Werbemaßnahme zur Kanalisierung der Spielsucht zur unzulässigen Werbung mit gezieltem Anreiz zum Glücksspiel überschritten sei, könne nur im Einzelfall beurteilt werden. Maßgebend sei dabei sowohl der Inhalt der Werbung als auch ihre äußere Form und Gestaltung. Überwiege bei einer Werbemaßnahme eine reklamehafte Aufmachung durch die Verwendung von Symbolen, Farben oder die Hervorhebung besonders reizvoller Gewinnmöglichkeiten, die den Betrachter unmittelbar ansprechen und gezielt zur Teilnahme am Glücksspiel auffordern und trete dadurch der informative Gehalt der Werbung zurück, sei die Grenze zulässiger Werbung überschritten. So liege der Fall hier, weil der Informationsgehalt der Werbeanzeige gering sei und er aufgrund der grafischen Gestaltung hinter dem Anreiz zum Glücksspiel in den Hintergrund trete.

Auch die Gestaltung der Internet-Seite gehe über die Vermittlung der reinen Tatsachen für eine Information und Aufklärung über die Möglichkeiten zum Glücksspiel hinaus und sei auf eine Förderung des Absatzes des neu angebotenen Loses der Beklagten gerichtet.


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(al) 24.11.2009



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