Aktuelle Ausgabe

Ein Vortrag von Prof. Dr. Mathias Schwarz auf den VDZ Zeitschriftentagen 2009.
Ich danke dem VDZ für die Einladung und die Gelegenheit, zu dem Thema eines Leistungsschutzrechts für Zeitungs- und Zeitschriftenverleger sprechen zu dürfen. Das Thema könnte aktueller kaum sein, heißt es doch im Koalitionsvertrag: „Verlage sollen im Online-Bereich nicht schlechter gestellt sein als andere Werkvermittler. Wir streben deshalb die Schaffung eines Leistungsschutzrechts für Presseverlage zur Verbesserung des Schutzes von Presseerzeugnissen im Internet an".
Ziel dieses Vortrages ist es aufzuzeigen, warum das Fehlen eines Leistungsschutzrechts für Presseverleger von einer externen Warte aus betrachtet als systemwidrig erscheint und warum seine Schaffung ein rechtspolitisches Ziel von hoher Priorität sein sollte.
2. Ich spreche hier zu Ihnen als jemand, der besonders mit den Leistungsschutzrechten bei audiovisuellen Werken langjährige Erfahrung gemacht hat. Im audiovisuellen Bereich bestehen bereits seit 1965 Leistungsschutzrechte für Tonträgerhersteller (§ 85 UrhG), für Konzertveranstalter (§ 81 UrhG), für Sendeunternehmen (§ 87 UrhG), für Filmhersteller (§ 94 UrhG) und für Laufbildproduzenten (§ 95 UrhG). Geschützt wird in all diesen Fällen nicht die kreativ-schöpferische Leistung, sondern die - zumeist hochqualifizierte - organisatorische, technische und wirtschaftliche Leistung, die durch die Tonträgerhersteller, Konzertveranstalter, Sendeunternehmen oder Filmproduzenten erbracht wird. Honoriert wird also die Übernahme der wirtschaftlichen Verantwortung und der organisatorischen Aufgaben, die erforderlich sind, um das jeweilige Resultat als marktreifes Produkt dem Endnutzer anbieten zu können.
Die den rechtlichen Schutz begründenden Leistungen reichen dabei - um nur einige Beispiele zu nennen - von der Beschaffung des für die Herstellung des Films oder Tonträgers erforderlichen Kapitals über die Auswahl des aufzunehmenden oder zu verfilmenden Stoffes, den Erwerb der erforderlichen Rechte, den Abschluss von Verträgen mit den Mitwirkenden und sonstigen Beteiligten (Vertrieb), die Schaffung der persönlichen und sachlichen Produktionsvoraussetzungen (Räumlichkeiten, Gerätschaften) bis hin zur Qualitätssicherung und Überwachung des Herstellungsprozesses und der Übernahme des Verwertungsrisikos.
3. Da sich für den Bereich der Presse die Vergleichbarkeit der hier von den Verlagen erbrachten Leistungen geradezu aufdrängt, kann das Fehlen eines entsprechenden Leistungsschutzrechts für Presseverleger nur als systemwidrig bezeichnet werden. Presseverleger sind ja nicht bloße Geldgeber für Autoren. Sie tragen vielmehr das gesamte wirtschaftliche Risiko. Ihre organisatorisch-verlegerische Tätigkeit reicht jedoch weit darüber hinaus: zumindest in gleichem Umfang wie Tonträgerhersteller, Sendeunternehmen und Filmhersteller haben Presseverleger den Abschluss von Verträgen mit einer Vielzahl von Mitwirkenden und sonstigen Beteiligten zu sichern, sie legen eine bestimmte publizistische Haltung oder politische Grundausrichtung des Presseprodukts fest, wählen Themen und einzelne Artikel aus, erwerben die erforderlichen Rechte von festen und freien Mitarbeitern, gewährleisten die journalistisch-redaktionelle oder zumindest lektorierende Bearbeitung und die qualitäts- und markensichernde Überprüfung von Wort- und Bildinhalten. Sie gestalten die visuelle Ausdrucksform durch Auswahl von Satz, Layout und Illustration und bestimmen über die sonstige Aufmachung und Ausstattung des jeweiligen Presseorgans. Die Zeitungs- und Zeitschriftenverleger sind es zudem, die schließlich den Herstellungs- und Distributionsprozess durch ihre finanzielle Vorleistung erst ermöglichen und absichern. Zu guter Letzt veredeln sie das Presseprodukt durch Marketing und das Prägen einer bestimmten „Marke". Ich bin sicher, Sie alle könnten diese Beschreibung Ihres breiten organisatorisch-wirtschaftlichen Tätigkeitsspektrums problemlos weiter fortsetzen.
Halten wir fest: Wenn anderen Werkmittlern aufgrund der von ihnen erbrachten organisatorisch-finanziellen Leistungen ein Leistungsschutzrecht durch das Urheberrechtsgesetz zugestanden wird, so erbringen die Presseverleger zumindest im gleichen, wenn nicht sogar oft noch in weitergehendem Umfang eine Vielzahl von Leistungen, die notwendige Voraussetzung dafür sind, dass das Medium der Presse überhaupt erst entstehen kann. Vor diesem Hintergrund hat das Fehlen eines Leistungsschutzrechts für Verleger, diese irritierende Leerstelle im deutschen Schutzsystem schon immer verwundert. Dies umso mehr als andere Rechtsordnungen durchaus schon seit Längerem ein spezielles Schutzinstrumentarium für die Verleger kennen. Zu nennen ist hier etwa das sog. „Publisher’s Right", das Verlegern in Großbritannien einen speziellen Layoutschutz vermittelt. Die Existenz des „Publisher’s Right" macht deutlich, dass andere Rechtsordnungen längst auf das Schutzbedürfnis der Verleger reagiert haben.
4. Worüber sprechen wir, wenn wir von Leistungsschutzrechten reden? Die etablierten Leistungsschutzrechte sind dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte, die vor allem ausschließliche Rechte gewähren. Sie schützen den Inhaber des Leistungsschutzrechts davor, dass ein Dritter seine investitionsintensive und werkvermittelnde Leistung ohne Erlaubnis und ohne Vergütung übernimmt. Sie sichern also mit anderen Worten einen besonderen unternehmerischen Aufwand gegen eine unmittelbare Leistungsübernahme durch Dritte. Ihr Vorteil gegenüber dem Urheberrecht besteht darin, dass der Inhaber eines solchen Rechts sich aufgrund einer eigenen Rechtsposition gegen unrechtmäßige Übernahmen wehren kann.
Leistungsschutzrechte sind im Rechtsverkehr übertragbare Rechtspositionen und auch aus diesem Grund etwa einem bloßen wettbewerbsrechtlichen Schutz überlegen. Die Schutzdauer ist begrenzt und etwas kürzer als der urheberrechtliche Schutz. Tonträger- und Filmhersteller sowie Sendeunternehmen etwa genießen einen fünfzigjährigen Schutz für ihre Leistungen, Datenbankhersteller einen immerhin fünfzehnjährigen Schutz.
5. Grund für die Anerkennung von Leistungsschutzrechten im audiovisuellen Bereich seit Einführung des geltenden Urheberrechtsgesetzes im Jahre 1965 ist sicherlich, dass sich in diesem Bereich schon besonders früh gezeigt hat, wie leicht die erbrachten Leistungen auf technischem Wege von Dritten übernommen werden können. Die Musikbranche hatte bereits in den sechziger Jahren mit noch analogen elektromag-netischen Speichermedien und Aufnahmegeräten zu kämpfen. Schallplatten, Musikkassetten und CDs ließen sich somit vergleichsweise früh und später immer einfacher massenhaft kopieren.
6. Vergleichbaren Gefährdungen ist jedoch heute auch die Verlagsbranche ausgesetzt. Mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung [etwa zur Musik- und zur Filmindustrie] hat inzwischen auch die Verlagsbranche, die lange „nur" von der Möglichkeit des Fotokopierens betroffen war, die volle Wucht des technologischen Fortschritts getroffen. Digitalisierung und Internet haben bekanntlich das Umfeld für die Schaffung, Verwertung und Nutzung von Geisteswerken grundlegend verändert. Das Risiko, dass ein von einem Presseverleger veröffentlichter Beitrag unautorisiert vervielfältigt oder sonst verwertet wird, etwa im Wege des „Copy & Paste" oder durch Einscannen, und Dritten anschließend zugänglich gemacht wird, ist durch Digitalisierung und Internet ungleich größer geworden.
Erhebliche Probleme bereiten in diesem Zusammenhang etwa die sog. „Rip-Offs". Bei einem solchen Rip-Off werden Texte, die aus der Qualitätspresse oder von einer Nachrichtenagentur stammen, gekürzt oder umgeschrieben und ohne Quellenangabe, ohne weitere Recherche und natürlich ohne Vergütung erneut veröffentlicht. Es sind Blogs, aber auch kommerzielle Anbieter, die fremde Inhalte auf diese Weise nutzen. Zur Bedrohung für die bestehende Presselandschaft werden sie insb. dann, wenn nur kurze, aber mit hohem professionellem Aufwand erstellte Textausschnitte übernommen werden, für die nach deutschem Recht kein urheberrechtlicher Schutz besteht.
Eine weitere Bedrohung ist den Presseverlegern auch durch das Aufkommen sog. News-Aggregatoren erwachsen. Dies sind in der Regel werbefinanzierte Internetangebote, die verschiedene Nachrichtenquellen systematisch durchsuchen und die zusammengetragenen Texte als sog. „Snippets" (Titel inkl. kurzer Textausschnitt, d.h. in der Regel der Beginn des jeweiligen Beitrags) nach Rubriken geordnet anzeigen. Dadurch ermöglichen sie dem Nutzer, sich schnell einen Überblick über die Nachrichtenlage zu verschaffen. Über eine Verlinkung gelangen die Leser dann vielleicht zum Originalbeitrag.
Der positive Effekt solcher News-Aggregatoren ist, dass sie im besten Fall Traffic auf die Seiten der Anbieter von „elektronischen Presseangeboten" lenken. Zum Problem werden sie, wenn der Nutzer sich mit dem Nachrichtenüberblick begnügt. Google oder vergleichbare Anbieter verdienen dann mit der Leistung des Presseverlegers über die auf der eigenen Seite geschalteten Werbeanzeigen Geld, während die Presseverleger leer ausgehen.
Mit der sich abzeichnenden Verbreitung elektronischer Lesegeräte wie dem Kindle von Amazon und dem damit verbundenen verstärkten Handel mit Verlagserzeugnissen in digitaler Form, wird die Schutzbedürftigkeit der Verleger in naher Zukunft weiter rasant zunehmen. Auf dieses dramatisch gestiegene Schutzbedürfnis der Verleger muss das Recht reagieren.
7. Die systemwidrige Schutzlücke muss vom Gesetzgeber geschlossen werden, weil das bisherige Schutzinstrumentarium zur Bewältigung der genannten Phänomene nicht ausreicht.
Der Presseverleger erlangt seinen rechtlichen Schutz bislang primär über einen abgeleiteten urheberrechtlichen Schutz. Dafür müssen Sie sich von den Urhebern, sprich: den Journalisten, den Bildurhebern und Agenturen, die Nutzungsrechte an den einzelnen Beiträgen einräumen lassen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist Ihr Presseerzeugnis auch als Sammelwerk und seit 1998 – zumindest in der elektronischen Form - auch in einem gewissen Umfang als Datenbank schutzfähig. Dieses bestehende Schutzregime weist jedoch erhebliche Schwächen auf, die die Schaffung eines Leistungsschutzrechts für Presseverleger nicht nur sinnvoll, sondern nach meiner Beurteilung dringend notwendig und auch dogmatisch als nur folgerichtig erscheinen lassen.
So verfügen die Presseverleger nur über unzureichende Möglichkeiten, um zu unterbinden, dass die von ihnen mit einem erheblichen journalistisch-redaktionellen Aufwand hergestellten Presseprodukte von Dritten kommerziell zweitausgewertet werden. Den Betreibern von News-Aggregatoren etwa wird man deshalb nicht mittels abgeleiteter Nutzungsrechte begegnen können, weil vielfach bloße „Snippets" präsentiert werden. Diese kleinen Textausschnitte/-splitter sind zumindest nach deutschem Urheberrecht in der Regel nicht schutzfähig, so dass keine urheberrechtlichen Unterlassungsansprüche existieren. Ein Leistungsschutzrecht hätte demgegenüber den Vorteil, dass in Parallele zum Tonträger- und Produzentenrecht auch kleine Teile gegen Übernahmen geschützt wären. Das wäre nur konsequent¸da ja ganz in Parallele zu Musik- und Filmwerken der organisatorisch-redaktionelle Aufwand und das wirtschaftliche Risiko des Presseverlegers auch im Bezug auf kleine Textausschnitte des Presseprodukts erbracht wird.
Von großem praktischem Nutzen wäre ein Leistungsschutzrecht für Sie als Presseverleger auch insofern, als es Ihnen die Rechtsverfolgung erleichtern würde. Im Streitfall müssen Sie derzeit die wirksame Einräumung von exklusiven Rechten durch die Journalisten und sonstigen Inhaltelieferanten nachweisen. Dieser Rechtenachweis aus abgeleiteten Rechten ist oft schwierig und unverhältnismäßig aufwändig. Fehlt es an einer umfassenden Rechtseinräumung, weil nur einfache Nutzungsrechte eingeräumt worden sind, wird die Sache noch schwieriger, weil dann die neuerdings im Gesetz vorgesehene Vermutung der Rechtsinhaberschaft nicht greift. Bauen nun Dritte digitale Zeitungsarchive auf, indem sie alte Zeitungen einscannen und im Originallayout online durchsuchbar machen, haben die Presseverleger ohne ein eigenes Leistungsschutzrecht in Ermangelung nachweisbar eingeräumter exklusiver Rechte keine Möglichkeit, sich dagegen zu wehren.
Halten wir fest: Presse findet heute bereits gleichberechtigt zu den Printausgaben im Netz statt. Daher muss der Rechtsrahmen so ausgestaltet werden, dass dies auch künftig zu wirtschaftlich vernünftigen Bedingungen möglich ist. Im Hinblick auf die Unzulänglichkeiten des bestehenden Schutzes erscheint es ratsam, ein spezielles Leistungsschutzrecht für Presseverleger zu schaffen.
8. Die Etablierung eines Leistungsschutzrechts für Presseverleger ist dabei zweifellos eine Herausforderung für den Gesetzgeber! Er steht bei Schaffung eines neuartigen Leistungsschutzrechts erstens vor der Aufgabe, die schutzwürdigen Leistungen der Presseverleger zutreffend zu identifizieren und sie zweitens gesetzestechnisch auf geeignete Weise zu erfassen. Er wird sich daher entscheiden müssen, wie er den Schutzgegenstand näher eingrenzt und in welchen Fällen er den Leistungsschutz in Gestalt eines Abwehrrechts und in welchen bloß als Beteiligungsanspruch oder alternativ als Vergütungsanspruch gewährt. Es bleibt insofern mit Spannung abzuwarten, wie der Gesetzgeber diese Aufgabe in Abstimmung mit den Verlegerverbänden, aber auch den Vertretern der Journalisten und Autoren, lösen wird.
Welchen Lösungsansatz der Gesetzgeber auch wählt, seine Bemühungen sollten stets von dem Ziel getragen sein, sicherzustellen, dass Verleger – aber auch Journalisten – finanziell partizipieren können müssen, wenn Dritte professionell-journalistische Inhalte kommerziell nutzen. Ich denke, das ist es auch, was Sie, Herr Prof. Burda, mit dem von Ihnen skizzierten Fair-Share-Gedanken angesprochen haben. Entscheidend ist, dass das Urhebergesetz sicher zu stellen hat, dass sich derjenige, der von fremder Leistung profitiert, unter dem Druck des Gesetzes dem Fair-Share-Gedanken beugen muss. Übergeordnetes Ziel ist also insbesondere die Absicherung eines wirtschaftlich tragfähigen Geschäftsmodells der Online-Presse.
Bei der Ausgestaltung eines solchen Leistungsschutzrechts wird ferner zu beachten sein, dass durch das neue Schutzrecht weder der Informationsaustausch behindert, noch die Rechte der Urheber beschnitten werden. Hier sollte man nicht aus dem Blick verlieren, dass Schutzgegenstand eines Leistungsschutzrechts nur das Presseerzeugnis als immaterielles Gut sein kann, soweit es das Ergebnis der besonderen wirtschaftlich-organisatorischen Leistung eines Presseverlegers darstellt. Die kreativ-schöpferische Leistung der Urheber würde, wie immer das Leistungsschutzrecht am Ende auch ausgestaltet werden mag, hingegen nicht erfasst werden. Die Autoren werden damit auch weiterhin die an den einzelnen Beiträgen entstehenden Urheberrechte behalten. Von den Presseinhalten als solchen wird ein wie auch immer gearteter Leistungsschutz also streng abzugrenzen sein.
9. Als Fazit möchte ich festhalten: Die Presse hat nur dann eine wirtschaftliche Zukunft, wenn auch die „elektronischen Presseangebote" im Internet ein wirksames rechtliches Rahmengerüst vorfinden. Bis heute wurde die elektronische Presse weitgehend von der Papierpresse quersubventioniert. Das wird künftig schon aus wirtschaftlichen Gründen so nicht mehr funktionieren. Sollte die elektronische Presse auch in Zukunft weitgehend schutzlos bleiben, kann sie im Internet nicht bestehen. Die Konsequenzen für unsere freiheitliche demokratische Grundordnung aber wären fatal: Wir brauchen die Presse auch - und in Zukunft verstärkt - die „elektronische Qualitätspresse" als ein unentbehrliches Organ der Kontrolle von Staat und Wirtschaft. Die „elektronische Presse" kann ihre dienende Funktion für die freie, individuelle und öffentliche Meinungsbildung aber nur erfüllen, wenn der Staat die dafür erforderlichen rechtlichen Rahmenbedingungen schafft. Wir dürfen dabei nicht vergessen: auch die „elektronische Presse" fällt unter die in Art. 5 GG geschützte Pressefreiheit. Die Pressefreiheit ist nicht allein ein Abwehrrecht gegenüber dem Staat. Sie ist in objektiv-rechtlicher Hinsicht auch als eine institutionelle Garantie der freien Presse zu verstehen. In dieser Eigenschaft erlegt Art. 5 (Abs. 1) GG dem Staat sogar eine Schutzpflicht für die Presse auf.
Das BVerfG ist daher in einer seiner Entscheidungen zu dem Ergebnis gelangt, dass sich der Staat im Extremfall zum Erhalt der Presse auch zu Subventionen entschließen darf. Solche Fördermaßnahmen sollten jedoch erst gar nicht notwendig werden, indem diese systemwidrige Regelungslücke jetzt geschlossen wird, die sich in den Zeiten des digitalen Umbruchs für die Presse als existenzbedrohend erweist, und durch die Einführung eines Leistungsschutzrechts den Zeitungs- und Zeitschriftenverlegern in der digitalen Welt ein wirksamer Schutz der von Ihnen allen getätigten Investitionen gewährt wird.
(al) 26.11.2009
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