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BGH: Keine Geldentschädigung für „Esra“

Der Roman „Esra“ – 2003 im Kölner Verlag Kiepenheuer & Witsch erschienen – bleibt verboten. Dennoch hat die ehemalige Freundin des Autors Maxim Biller keinen Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte durch den Roman. Das entschied der Bundesgerichtshof in der vergangenen Woche. „Esra“ erzählt die Liebesgeschichte von „Adam“ und „Esra“, einem Schriftsteller und einer Schauspielerin. Die Klägerin erkannte sich in der Romanfigur wieder und erwirkte ein gerichtliches Verbreitungsverbot des Romans, dass im Juni 2005 vom Bundesgerichtshof bestätigt wurde (AZ: VI ZR 122/04). Eine Verfassungsbeschwerde des Verlags gegen das Verbot blieb ohne Erfolg (BVerfG vom 13.06.2007, AZ: 1 BvR 1783/05).

Die Klägerin klagte nun zusätzlich zum Veröffentlichungsverbot auf Geldentschädigung in Höhe von 50.000 Euro. Doch der BGH lehnte die Entschädigung ab. Der für den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des BGH verwies auf die besondere Bedeutung der Kunstfreiheit in dieser Auseinandersetzung.

Deren hoher Rang und schrankenlose Gewährleistung würden bei der Zuerkennung einer Geldentschädigung wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Kunstwerke eine besondere Zurückhaltung gebieten, so die Karlsruher Richter. Obwohl die Veröffentlichung die Klägerin in ihren Persönlichkeitsrechten schwerwiegend beträfe, bestünde im Streitfall kein Anspruch auf Zuerkennung einer Geldentschädigung. Dabei wäre im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung insbesondere die äußerst schwierige Bestimmung der Grenzen der Kunstfreiheit und die Tatsache zu berücksichtigen, dass das von der Klägerin erwirkte Verbot des Romans bereits erheblich in die Kunstfreiheit eingreife.


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(al) 30.11.2009



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