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Mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember ändern sich auch Name und Organisation des europäischen Gerichtshofs. Das Gerichtssystem der Union, nunmehr “Gerichtshof der Europäischen Union“, besteht aus drei Gerichten: Gerichtshof, Gericht und Gericht für den öffentlichen Dienst.
Die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union erstreckt sich nun auf das Recht der Europäischen Union, soweit in den Verträgen nichts anderes bestimmt wurde. So gilt eine allgemeine Zuständigkeit zur Vorabentscheidung im Bereich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union erhält den gleichen rechtlichen Rang wie die Verträge. Als Teil der „Gruppe der Verfassungsbestimmungen“ kann sich der Gerichtshof künftig hierzu äußern. Der Gerichtshof ist zuständig für Klagen des Rechnungshofs, der Europäischen Zentralbank und des Ausschusses der Regionen, die auf die Wahrung ihrer Rechte abzielen.
Mit dem Vertrag von Lissabon werden auch die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Klagen Einzelner (natürliche oder juristische Personen) gegen Entscheidungen der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union gelockert.
Erläuterungen zu Organisation und Zuständigkeiten finden sich auf der Website des Gerichtshofs der Europäischen Union.
(al) 02.12.2009
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