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Das Landgericht Berlin (Az. 27 S 5/09) hat entschieden, dass Unterlassungs-, Gegendarstellungs- und Richtigstellungsansprüche kostenrechtlich „dieselbe Angelegenheit" (§ 15 Abs. 2 RVG) darstellen, wenn sie aufgrund desselben rechtsverletzenden Beitrags gegen ein Medium geltend gemacht werden.
Verfolgt der Anwalt die Ansprüche für seinen Mandanten vorgerichtlich in verschiedenen Aufforderungsschreiben, kann er diese daher trotzdem nur einmal und einheitlich abrechnen. Hierzu ist aus den unterschiedlichen Gegenständen (Unterlassung, Gegendarstellung, Richtigstellung) zunächst ein kumulierter Gegenstandswert zu bilden (vgl. § 22 Abs. 1 RVG). Auf Grundlage dieses kumulierten Gegenstandswertes ist die entstandene einfache Anwaltsgebühr zu berechnen. Nur diesen Betrag konnte die Klägerin daher vom beklagten Medium als Schadenersatz verlangen.
Das Landgericht stützt sich in seinem Urteil auf die jüngeren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur kostenrechtlichen Behandlung paralleler Abmahnschreiben (vgl. BGH, Urt. v. 26.05.2009, Az. VI ZR 174/08; BGH, Urt. v. 04.12.2007, Az. VI ZR 277/06). Es hebt zutreffend hervor, dass es der Annahme einer einheitlichen Angelegenheit nicht entgegenstehe, dass der Mandant im Innenverhältnis ggf. mehrere Aufträge erteilt habe. Unerheblich sei ferner, ob der Anwalt hinsichtlich der verschiedenen Ansprüche unterschiedliche rechtliche Prüfungen anstellen musste. Allein entscheidend sei, ob zwischen den unterschiedlichen Gegenständen ein innerer Zusammenhang bestehe, ob also „die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammen gehören". Dies hat das Landgericht für Unterlassung, Gegendarstellung und Richtigstellung bejaht.
Quelle: www.damm-mann.de
(al) 07.12.2009
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