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Im Juni 2009 entschied der Bundesgerichtshof über die Nutzung von Musikstücken für Werbezwecke. Die Urteilsbegründung wurde nun veröffentlicht (AZ: I ZR 226/06). Nach dem Urteil der Karlsruher Richter ist die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) nicht berechtigt, Rechte ihrer Mitglieder für die Verwendung von Musikwerken zu Werbezwecken wahrzunehmen.
Geklagt hatte eine Werbeagentur, die eigene Werbespots – einschließlich Musik – als Referenzwerbung auf ihrer Internetseite präsentierte. In dem Verfahren sollte geklärt werden, ob die Eigenwerbung der Agentur mit musikunterlegten Werbefilmen in den Wahrnehmungsbereich der GEMA fällt und damit vergütungspflichtig ist.
Die Vorinstanzen - das Landgericht und das Oberlandesgericht München - bestätigten der GEMA die Rechte zur Verwertung der Musikstücke. Doch der BGH hob die Urteile mit Blick auf die Berechtigungsverträge der Mitglieder auf.
Die Verwertungsgesellschaft will nun die Konsequenzen für die Rechtewahrnehmung prüfen, so eine Mitteilung der GEMA. Nach Ansicht der GEMA widerspricht dieses Urteil nicht nur der bislang von allen Beteiligten anerkannten Praxis, sondern auch den Interessen der Mitglieder und des Marktes. Diese Einschätzung werde auch in ersten Stellungnahmen Dritter bestätigt, da mit dem Urteil des BGH bis auf Weiteres eine effektive Rechtewahrnehmung für den Werbebereich nicht mehr möglich sei.
Dr. Harald Heker, Vorstandsvorsitzender der GEMA, erklärte hierzu: „Das Urteil des BGH wird den Interessen der GEMA-Mitglieder und den Anforderungen des Marktes in keiner Weise gerecht. Wir werden daher gemeinsam mit den beteiligten Kreisen schnellstmöglich auf eine praktikable Lösung hinwirken.“ Die GEMA werde an die Beteiligten herantreten, um eine für alle Seiten verträgliche Lösung für die Vergangenheit und die Zukunft umzusetzen.
Heker betonte, dass Musik für Werbespots aufgrund des BGH-Urteils nun keinesfalls „umsonst“ zu haben sei. Grundsätzlich sei jede Nutzung nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) angemessen zu vergüten – auch die werbemäßige Nutzung von Musik. Wenn die Lizenzierung für diese Nutzung nicht über die GEMA erfolge, dann müsse bei den individuellen Rechteinhabern oder deren Vertretern direkt angefragt werden. Im Übrigen beziehe sich das Urteil ausschließlich auf den GEMA-Berechtigungsvertrag und damit die Werberechte an den Werken der eigenen Berechtigten der GEMA. Die GEMA nimmt für Deutschland jedoch aufgrund von Gegenseitigkeitsverträgen mit ausländischen Schwestergesellschaften grundsätzlich die Rechte am Weltrepertoire der Musik wahr. Auf die Wahrnehmung dieser Rechte habe die Entscheidung des BGH keine Auswirkungen.
(al) 15.12.2009
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