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Deutschlandradio: Die Namen der verurteilten Sedlmayr-Mörder dürfen "online" bleiben

Online-Medien dürfen nicht generell verpflichtet werden die Namen verurteilter Straftäter aus den Archiven zu löschen. Das hat der Bundesgerichtshof in der vergangenen Woche entschieden. In diesem Fall hatten die beiden, im Jahr 1993 wegen Mordes an dem Volksschauspieler Walter Sedlmayr verurteilten, Kläger verlangt es zu unterlassen, über sie im Zusammenhang mit der Tat unter voller Namensnennung zu berichten. Konkret ging es dabei um eine Mitschrift des Deutschlandradio-Hörfunkbeitrags „Vor 10 Jahren Walter Sedlmayr ermordet" vom 14. Juli 2000.

Der Bundesgerichtshof hob jetzt die Urteile der Vorinstanzen auf. Zwar liege in dem Bereithalten der die Kläger identifizierenden Meldung zum Abruf im Internet ein Eingriff in deren allgemeines Persönlichkeitsrecht vor, so die Urteilsbegründung. Der Eingriff sei aber nicht rechtswidrig, da im Streitfall das Schutzinteresse der Kläger hinter dem vom beklagten Radiosender verfolgten Informationsinteresse der Öffentlichkeit und seinem Recht auf freie Meinungsäußerung zurückzutreten habe. Das Persönlichkeitsrecht und der Resozialisierungsanspruch der Kläger werde dabei nicht erheblich beeinträchtigt.

Allerdings betonten die Karlsruher Richter die besonderen Umstände dieses Streitfalls gerade in Bezug auf die Schwere des Verbrechens und die Bekanntheit des Opfers. Das von den Klägern begehrte Verbot hätte einen abschreckenden Effekt auf den Gebrauch der Meinungs- und Medienfreiheit, der den freien Informations- und Kommunikationsprozess einschnüren würde. Wäre Deutschlandradio verpflichtet alle archivierten Hörfunkbeiträge ständig auf ihre Rechtmäßigkeit zu kontrollieren, bestünde schon aufgrund des damit verbundenen personellen und zeitlichen Aufwands die Gefahr, dass der Sender ganz von der Archivierung absehen oder schon bei der ersten Sendung alle Umstände ausklammert, die später rechtswidrig sein könnten.


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(al) 17.12.2009



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