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Das Landgericht München I hat in einem aktuellen Urteil zugunsten eines Wettbewerbsverbands entschieden, der gegen Werbeaussagen eines Pharmaunternehmens vorging. Der Arzneimittelhersteller hatte ein Medikament gegen „Sodbrennen und saures Aufstoßen“ mit der Bezeichnung „akut“ angeboten. Nach Aussage des klagenden Wettbewerbsverbands, würde das nicht verschreibungspflichtige Medikament aber erst mit erheblicher Zeitverzögerung wirken. Das Angebot mit dem „irreführenden“ Namenszusatz „akut“ sollte demnach per einstweiliger Verfügung untersagt werden. Das Pharmaunternehmen erhob Widerspruch. Bereits eine Stunde nach Einnahme des Mittels könne eine Besserung der Beschwerden eintreten, spätestens jedoch nach 1 ½ bis 3 Stunden.
Die 7. Zivilkammer des Landgerichts München I verbot nun die Bezeichnung „akut“ für das Magenmittel. Die durch die Werbung angesprochenen Verbraucher würden angesichts des Zusatzes „akut“ schnelle Abhilfe erwarten. Eine schnelle Wirkung wäre, nach Ansicht des Gerichts, die Besserung innerhalb von 20 Minuten bis zu einer Stunde. Der Beginn der Beschwerdebesserung nach einer Stunde würde daher den durch die Werbung geweckten Verbrauchererwartungen widersprechen.
(al) 21.12.2009
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