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„Big Brother“ ist einkommensteuerpflichtig

Auch die Bewohner des RTL2-„Big Brother-Hauses“ unterliegen der Einkommensteuer, wenn sie ein Preisgeld gewinnen. Das hat der 15. Senat des Finanzgerichts Köln in einem jetzt veröffentlichten Urteil festgestellt. Der Kläger, Gewinner der Big Brother-Staffel von 2005, hatte argumentiert, die Gewinnsumme müsse als Spielgewinn wie auch ein Rennwetten- oder Lotteriegewinn steuerfrei bleiben.

Das Finanzgericht sah zwar ein, dass bloßes „Sich-Filmen-lassen“ noch nicht zu einer „steuerbaren“ Leistung führe. Doch mit den weiteren Leistungen des Gewinners, wie der Teilnahme am Einspielfilm, Fotoshootings, Interviews und Presseterminen, werde die Grenze der nicht steuerbaren Spieltätigkeit überschritten.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte bereits im November 2007 (AZ: IX R 39/06) entschieden, dass Preisgelder aus der Sat.1-Fernsehproduktion „Mein großer, dicker, peinlicher Verlobter“ der Einkommensteuer unterliegen. Begründung hier: Das Preisgeld sei Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages und betreffe weder eine Veräußerung noch einen veräußerungsähnlichen Vorgang.

Das Kölner Finanzgericht hat eine Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.


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(al) 19.01.2010



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