Freitag, 14. August 2026

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Keine Markenverletzung durch „DDR“ und „CCCP“ auf Bekleidung

von Dr. Oliver Spieker, Fachanwalt für Medien- und Urheberrecht, GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten (Berlin)

Mit zwei Urteilen vom 14. Januar 2010 (I ZR 92/08 – DDR; I ZR 82/08 – CCCP) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Dritte auch dann Symbole ehemaliger Ostblockstaaten auf Kleidungsstücken anbringen dürfen, wenn diese mittlerweile als Marken für Kleidung geschützt sind. Es ist damit zu rechnen, dass die – noch nicht vorliegenden Entscheidungsgründe – die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur markenmäßigen Benutzung als Voraussetzung einer Markenrechtsverletzung ergänzen werden. Das Urteil dürfte Auswirkungen auf die Beurteilung der Verletzung von Marken haben, die den Phänomen Retro, Ostalgie und Nostalgie zuzuordnen sind.

Im „DDR"-Verfahren ist der Kläger Inhaber der unter anderem für Bekleidungsstücke eingetragenen Wortmarke „DDR". Außerdem war er Inhaber einer für Kleidung eingetragenen Bildmarke mit dem Staatswappen der DDR. Der Beklagte hatte eine „DDR"-Marke angemeldet, weshalb ihn der Kläger unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch nahm. Gegenstand des Verfahrens war weiterhin, dass der Kläger als Mitgesellschafter und Mitgeschäftsführer einer Gesellschaft T-Shirts mit der Bezeichnung „DDR" und dem Staatswappen vertrieb. Während das Landgericht München I (9 HKO 3546/07) die Klage wegen fehlender markenmäßiger Benutzung abwies, gab das Oberlandesgericht München (29 U 4160/07) der Berufung statt. Es verurteilte den Kläger zur Unterlassung und ließ die Revision nicht zu.

Im „CCCP"-Verfahren verhielt es sich ähnlich. Dort klagte die Lizenznehmerin der Wortmarke „CCCP" gegen die Beklagte, die bedruckte Kleidungsstücke über das Internet vertreibt und auch ein Hammer- Sichel-Symbol mit der Buchstabenfolge „CCCP" (= kyrillische Schreibwei-se der UdSSR) anbietet. Sowohl das Landgericht (406 O 133/06) als auch das Oberlandesgericht Hamburg (3 U 280/08) wiesen die Klage mangels markenmäßiger Benutzung ab.

Als Verletzungsgericht stellt der Bundesgerichtshof den Bestand der Marken nicht in Frage. Die Frage nach der Markenfähigkeit eines Zeichens im Eintragungsverfahren spiegelt sich allerdings im Verfahren vor einem Verletzungsgericht in der Frage wider, ob die eingetragene Marke als Hinweis auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Unternehmen oder etwa – nach der maßgeblichen Verkehrssicht – nur als dekoratives Element verwendet wird. Im Fall dieser herausragenden Symbole ehemaliger Ostblockstaaten hat der BGH die Möglichkeit der markenmäßigen Verwendung verneint und damit die Markeneintragungen entwertet.

Die Entscheidungen liegen grundsätzlich auf der Linie der Rechtsprechung zur markenmäßigen Benutzung in der Textilbranche. Maßgeblich ist danach, ob es jedenfalls nicht völlig ausgeschlossen ist, dass ein erheblicher Teil des Verkehrs in der konkreten Benutzung des Zeichens einen Herkunftshinweis sieht. Politische Symbole sind jedoch bekannt. Der Verkehr sieht ihren politisch-geschichtlichen Gehalt und weiß, dass dieses Zeichen niemals eine Markenfunktion hatte. Daher mag es sich bei den Retro- und Ostalgiezeichen, die früher als Marken verwendet wurden, auch dann anders verhalten, wenn einem Teil des Verkehrs bekannt ist, dass es die ursprünglichen Unternehmen nicht mehr gibt. Die Urteile des BGH reihen sich ein in die Entscheidungen zu Retro- und Ostalgiemarken der vergangenen Jahre (INTERFLUG, Held der Arbeit, Junge Pioniere, Trabant etc.). Inwieweit die dazu getroffenen Entscheidungen der Instanzgerichte zu revidieren sind und abgegebene Unterlassungserklärungen, gezahlter Schadensersatz etc. in Frage gestellt werden müssen, wird anhand der Entscheidungsgründe zu beurteilen sein.


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(al) 26.01.2010



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