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EuGH schränkt generelles Gewinnspiel-Kopplungsverbot ein

Der Gerichthof der Europäischen Union hat mit einem neuen Urteil das im deutschen Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) festgelegte generelle Kopplungsverbot von Gewinnspiel und Wareneinkauf als unzulässig eingestuft. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. hatte den Discounter „Plus“ aufgrund einer Werbeaktion im Herbst 2004 mit der Begründung abgemahnt, Gewinnspiele mit einer Kaufverpflichtung seien generell verboten.

Die Plus Warenhandelsgesellschaft mbH hatte im Rahmen der Bonusaktion „Ihre Millionenchance“ Kunden ermuntert über den Einkauf Punkte zu sammeln, um damit an einer Ziehung des Deutschen Lottoblocks teilnehmen zu können. Plus wurde in erster und zweiter Instanz verurteilt, diese Werbekampange zu unterlassen. Der Bundesgerichtshof legte den Luxemburger Richtern nun die Frage vor, wie sich die europäische Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken auf diesen Rechtsstreit auswirkt.

Der EuGH machte deutlich, dass es nicht automatisch eine unlautere Geschäftspraxis sei, seinen Kunden nach einer bestimmten Zahl von Einkäufen die Teilnahme an einer Lotterie anzubieten. Eine solche Aktion dürfe im nationalen Recht nicht ohne Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls verboten werden.

Die Regeln über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern würden mit der Richtlinie 2005/29/EG vollständig harmonisiert werden. Mitgliedsstaaten dürften keine strengeren als die in der Richtlinie festgelegten Maßnahmen erlassen, und zwar auch nicht, um ein höheres Verbraucherschutzniveau zu erreichen. Geschäftspraktiken, die allein ohne eine Einzelfallprüfung verboten werden dürften, seien in Anhang I der Richtlinie aufgezählt.


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(al) 26.01.2010



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