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Werbung mit „Fachanwalt für Markenrecht“ nicht zulässig

Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Werbung eines Anwaltsverzeichnisses für einen “Fachanwalt für Markenrecht“ als wettbewerbswidrig eingestuft. Laut einer Mitteilung der Rechtsanwälte Laake & Möbius bejahte das Landgericht zwar die Mitbewerbereigenschaft zwischen den räumlich weit auseinanderliegenden Kanzleien des Antragstellers in der Region Hannover und der unzulässig beworbenen Kanzlei in Frankfurt. Ein Wettbewerbsverhältnis bestehe in räumlicher und sachlicher Hinsicht. Zudem sei gerichtsbekannt, dass sich Mandanten angesichts der heutigen Kommunikationsmittel und Reisemöglichkeiten in Gerichtsverfahren auch von Anwälten vertreten ließen, die sich nicht am Sitz des Gerichts befänden.

Dadurch, dass mit der Bezeichnung „Fachanwalt für Markenrecht“ geworben wurde, ohne dass es diesen Fachanwaltstitel gebe, liege eine irreführende Werbung über geschäftliche Verhältnisse vor. Zudem suggeriere die falsche Bezeichnung eine unzutreffende Alleinstellung im Sinne des Wettbewerbsrechts.


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(al) 03.02.2010



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