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Namensnennung von Straftätern in Online-Archiven - „Spiegel Online“ setzt sich durch

Der Bundesgerichtshof hat am vergangenen Dienstag ein weiteres Urteil zugunsten von Online-Archiven gefällt. Nach dem Urteil des für den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständigen VI. Zivilsenats darf „Spiegel Online" im Internet ein Dossier mit Altmeldungen über den Mord an Walter Sedlmayr weiterhin zum Abruf bereithalten. Die 1993 wegen Mordes an Sedlmayr verurteilten Straftäter hatten gegen die Nennung ihrer Namen und die Veröffentlichung von kontextbezogenen Bildern in diesem Dossier geklagt.

Die Klage hatte zwar in den Vorinstanzen Erfolg, doch der Bundesgerichtshof hob die Urteile nun auf. Die Richter erkannten zwar an, dass die identifizieren Meldungen einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger darstelle. Der Eingriff sei aber nicht rechtswidrig, da im Streitfall das Schutzinteresse der Kläger hinter dem von der Beklagten verfolgten Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung zurückzutreten habe. Das beanstandete Dossier beeinträchtige, so die Karlsruher Richter, das Persönlichkeitsrecht der Kläger einschließlich ihres Resozialisierungsinteresses unter den besonderen Umständen des Streitfalls nicht in erheblicher Weise. Es sei insbesondere nicht geeignet, die Kläger „ewig an den Pranger" zu stellen oder in einer Weise „an das Licht der Öffentlichkeit zu zerren", die sie als Straftäter (wieder) neu stigmatisieren könne.

Angesichts der Schwere des Verbrechens, der Bekanntheit des Opfers, des erheblichen Aufsehens, das die Tat in der Öffentlichkeit erregt hatte, und des Umstands, dass sich die Verurteilten noch im Jahr 2004 um die Aufhebung ihrer Verurteilung bemüht hatten, wären die Meldungen zum Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung zulässig gewesen. Hieran habe sich trotz der zwischenzeitlich erfolgten Entlassung der Kläger aus der Haft nichts geändert. Dem Dossier käme nur eine geringe Breitenwirkung zu. Es enthielte nur eindeutig als solche erkennbare Altmeldungen und wäre nur durch gezielte Suche auffindbar. Darüber hinaus setze die Kenntnisnahme von den die Kläger identifizierenden Inhalten den kostenpflichtigen Abruf des Dossiers voraus, wodurch der Zugang zu den beanstandeten Inhalten zusätzlich erschwert würde.

Der BGH machte zudem deutlich, dass die Meinungs- und Medienfreiheit in unzulässiger Weise eingeschränkt würde, wäre „Spiegel Online" verpflichtet Archivmeldungen immer wieder auf ihre Rechtmäßigkeit zu kontrollieren. Auch bei den in den Meldungen enthaltenen Bildern erkannte der BGH keinen Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung. Bei den Abbildungen handle es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Die beiden Kläger waren bereits im Dezember 2009 mit einer vergleichbaren Klage vor dem BGH gescheitert. In diesem Fall ging es um ihre Namensnennung im Online-Archiv des Senders Deutschlandradio (AZ: VI ZR 227/08 und VI ZR 228/08). Ein weiteres Verfahren ist noch vor dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg anhängig.


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(al) 15.02.2010



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