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Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde eines eBay-Händlers nicht zur Entscheidung angenommen. Der Händler verkauft im eBay-Shop HiFi-Geräte und hatte dazu eigene Produktfotos eingestellt. Weil diese Fotos von anderen eBay-Mitgliedern kopiert und im Rahmen eigener Auktionen verwendet wurden, beauftragte er einen Anwalt mit Abmahnungen. Die Abmahnung waren teilweise außergerichtlich erfolgreich, teilweise musste der Händler seine Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche vor Gericht durchsetzen. Seit September 2008 beschränkt der § 97a Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) den Kostenerstattungsanspruch für solche anwaltlichen Abmahnungen in einfach gelagerten Fällen auf 100,00 Euro.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügte der eBay-Händler eine von § 97a Abs. 2 UrhG ausgehende Verletzung seines Grundrechts am geistigen Eigentum und eine unzulässige Rückwirkung, weil er nicht mehr die vollen Anwaltskosten für die Abmahnung vom Gegner erstattet erhalte. Die Ansprüche von Urhebern bei Verletzung ihrer Rechte würden dadurch praktisch wertlos.
Die Verfassungsrichter nahmen die Beschwerde nicht zur Entscheidung an. Sie sei unzulässig, heißt es in der Begründung des Gerichts, weil der Beschwerdeführer nicht geltend machen konnte, unmittelbar durch die angegriffene Vorschrift beeinträchtigt zu sein. Er nenne nicht einen konkreten Fall, in dem er unter Geltung des neuen § 97a Abs. 2 UrhG nicht die vollen, von ihm aufgewendeten Anwaltsgebühren erstattet erhalten hätte, und er beziffere auch nicht den ihm entstandenen oder voraussichtlich künftig entstehenden Schaden.
Vor einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts müsse ein Beschwerdeführer außerdem grundsätzlich die Fachgerichte mit seinem Anliegen befassen. Die fachgerichtliche Entscheidung verschiedener, durch die Neuregelung aufgeworfener Zweifelsfragen sei geeignet, die verfassungsrechtliche Bewertung der Norm zu beeinflussen. Dabei mache der Beschwerdeführer nicht geltend, dass schon das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel illegitim wäre, nämlich zu verhindern, dass die Verletzer von Urheberrechten in Bagatellfällen überzogene Anwaltshonorare bezahlen müssten. Dem Gesetzgeber müsse Zeit gegeben werden, das mit der Neuregelung verfolgte Konzept auf seine Tauglichkeit und Angemessenheit hin zu beobachten. Dabei befänden sich auch die Honorarpraxis der Rechtsanwälte und mögliche, an der Neuregelung ausgerichtete Honorarmodelle noch in der Entwicklung.
(al) 15.02.2010
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